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Donnerstag, 25. Februar 2010

Abmahnung auch per e-Mail wirksam

Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 07.07.2009 - AZ 312 O 142/09 entscheiden, dass eine Abmahnung per e-Mail rechtswirksam ist, auch wenn der Empfänger diese e-Mail nicht gesehen hat, da sie eventuell im Spammfilter gelandet ist."Das Risiko, dass eine abgesandte EMail die Antragsgegnerin nicht erreicht, hat die Antragsgegnerin zu tragen. (..) Nach zutreffender Ansicht trägt das Risko, dass die Abmahnung auf dem Postwege verloren geht, der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letzlich um eine Wohltat für den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen", so das LG Hamburg in der Entscheidung. Das Urteil ist beim Kollegen Möbius nachzulesen.

Das mit der "Wohltat" werden viele, die zur Zeit mit Abmahnungen wegen Filesharing überzogen werden, sicherlich anders sehen. Bleibt abzuwarten, bis die ersten Abmahnkanzleien ihre Schreiben per Mail an die Urheberrechtsverletzer senden und bei Nichtreaktion sofort eine einsweilige Verfügung (mit höheren Kosten) beantragen

Dienstag, 23. Februar 2010

Zum Tod von RA Gravenreuth

zum Tod des Kollegen Gravenreuth sind Unmengen von Fornebeiträgen und Blogs gepostet worden - es ist jedoch teilweise erschreckend was man für Kommentare lesen muss. Auch wenn der Kollege nicht bei allen beliebt war - vor allem bei seinen Gegnern - was auch nicht verwunderlich sein dürfte, so ist das Verhalten einiger Poster schlichtweg unwürdig. Wenn jemand am Boden liegt muss man nicht auch noch drauftrampeln. Die Postings sind mehr als ehrverletzend und könnten schon teilweise den Tatbestand des § 189 StBG erfüllen.

Aber vielleicht ist Gravenreuth gar nicht von uns gegangen, sondern bereitet im stillen Kämmerchen eine große Auskunftsklage vor mit dem Ziel alle Poster diffamierender Äußerungen über deren IP-Adresse ausfindig zu machen und dann abzumahnen :-) - das wäre doch mal ein Schlag wie der dem geschätzen Kollegen zuzutrauen wäre!

Abmahnung John Thompson - GGG

Die Kanzlei Schulenberg und Schenk aus Hamburg mahnt wegen angeblichen Down/Uploads von John Thompson Filmen - bekannt als GGG durch Verwendung von Tauschbörsen ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für die Urheberrechtsverletzung werden 1.298,- € als Schadensersatz und Anwaltskosten geltend gemacht.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1200 Fällen von Abmahnungen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich in der Regel zwischen 140,- € und 220,- € inkl. USt je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Noch ein Hinweis: unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe.

Update: 12.03.2015 - Die Kanzlei Schulenberg und Schenk haben sich nach eigenen Angaben aus der Abmahntätigkeit wegen Verletzung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings zurück gezogen und versenden keine Anmahnungen mehr wegen Filesharing. 

Gravenreuth begeht Selbstmord - bekannter Abmahnanwalt tot.

Wie mehrere Quellen, so gulli und die Tagesschau berichten, hat Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth in der Nacht zum 22. Februar Selbstmord begangen. Auf der Webseite von Gravenreuths Kanzlei www.gravenreuth.de steht inzwischen eine Todesanzeige für den Anwalt.
Bekannt wurde Gravenreuth zuerst in den 1980er Jahren durch Abmahnungen und Anzeigen gegen Schwarzkopierer. Der streitbare Anwalt war aufgrund seine teilweise umstrittenen Methoden in der Internetszene als Abmahnanwalt äußerst berüchtigt.
Wie Golem berichtet habe sich Gravenreuth in einer Wohnung in München-Schwabing das Leben genommen, nachdem er per E-Mail einen Abschiedsbrief verschickt hatte. Durch das Schreiben sei die Polizei alarmiert worden, die darauf in die Wohnung eindrang. Daraufhin erschoss sich Gravenreuth selbst.
Die Polizeidirektion in München wollte den Tod Gravenreuths gegenüber der Tagesschau weder dementieren noch bestätigen, jeoch habe ein Sprecher erklärte, dass es in der Nacht einen Einsatz des Sondereinsatzkommandos gegeben habe. Hintergrund sei die "Suizidankündigung einer männlichen Person" gewesen.

Ich habe den Kollegen Gravenreuth persönlich gekannt und bin von der Nachricht sehr erschüttert.
Ein Anwalt muss nicht immer bei allen beliebt sein um eine Persönlichkeit darzustellen - unzweifelhaft war der Kollege von Gravenreuth ein sehr streitbarere Querkopf jedoch auch eine der schillerndeste Persönlichkeit über die man in der Szene stets trefflich diskutieren konnte. Er wird mir als Kollege fehlen.

Links: Abendzeitung - Stern

Nachruf: Günther Freiherr von Gravenreuth - über gulli von Ghandy:
"Ob sie dich gemocht oder gehasst haben, so werden die Mitglieder der Netzkultur dennoch zugeben müssen, dass das Internet ohne dich nicht mehr das gleiche ist."

Ich möchte zu dem zutreffenden Zitat noch hinzufügen: und wieder stirbt ein kleiner Teil des ursprünglich wilden Internets!

Freitag, 19. Februar 2010

Wie beuge ich Urheberrechtsverletzungen über meinen Anschluss vor

Neuer Artikel: Wie beuge ich vor, dass über meinen Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden?

Wie kann ich als Anschlusssinhaber sicherstellen, dass über meinen Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen erfolgen?

Was müssen Internetanschlussinhaber dringend beachten - über e-anwalt.de

Dienstag, 16. Februar 2010

Urteil des BVerfG zum § 97a UrhG - 20.01.2010 - 1 BvR 2062/09

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Kostenbremse des § 97a UrhG bei einfachen Abmahnungen. Ein Ebay-Händler hatte vergeblich das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Die Karlsruher Richter haben das bestehende Gesetz bestätigt: Danach erhält der Urheber bei einer einfachen Abmahnung nur 100.- € Anwaltskosten erstattet, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen.


Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Veranlassung, die geltende Kostenbeschränkung nach § 97a UrhG anzugreifen. Dem Gesetzgeber müsse Zeit gegeben werden zur Prüfung, ob das mit der Neureglung verfolgte Konzept tauglich und angemessen sei, heißt es in der am Freitag veröffentlichten Entscheidung. (1 BvR 2062/09 – Beschluss vom 20. Januar 2010).
Weiter heist es: in der Entscheidung"Auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle befinden sich noch im Stadium der Entwicklung. Insoweit ist auch nicht abzusehen, ob die Nachfrage nach anwaltlicher Dienstleistung im Zusammenhang mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen einen Markt für gering honorierte anwaltliche Abmahnungen eröffnet, etwa wenn die Daten zur Person des Verletzers und seiner Verletzungshandlung vom Verletzer oder beauftragten Dritten weitgehend vorrecherchiert werden. Die hierbei, etwa für die Ermittlung des hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers, anfallenden Kosten kann der Verletzte gemäß § 97a Abs. 1 UrhG gesondert ersetzt verlangen (vgl. BTDrucks 16/5048, S. 49)."
Urteil BVerfG - 1 BvR 2062/09 - 20. Januar 2010


Das Gericht befasste sich allerdings nicht tiefergehend mit dem UrheberG, da die Verfassungsbeschwerde aus formellen Gründen nicht angenommen wurde.

Wir halten jedoch bei einer individuellen Abmahnung (keine Serienabmahnung, d.h. mehrfache gleich- oder änlich lautende Schreiben für ein und den selben Mandanten) einen Bagatellfall mit der Folge des 97a UrhG nicht gegeben. Anders sieht es bei Massenabmahnungen vor allem im Bereich des Filesharings aus. Hier wird in aller Regel mit standardisierten vorgefertigen Schriftsätzen gearbeitet. Eine langwierige Einarbeitung in jeden einzelnen Fall ist hier nicht notwendig, so dass § 97a UrhG gegeben wäre.

Abmahnung Bushido

Mehrere Mandanten haben sich bei uns gemeldet, die eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fielder, Rixen, Zerbe wegen Musikwerken des Künstlers Bushido (Anis Mohamed Ferchichi) erhalten haben. Meist handelt es sich um einen Chart-Container in dem der Song enthalten sein soll. Uns wurde glauhaft versichert, dass dieses Lied nicht down/upgeloaded wurde.
Als Schadensersatz macht die Kanzlei einen Betrag von 350,00 € geltend und fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Hier ist von übereilten Antworten dringend abzuraten.
Die Abgabe der dem Abmahnschreiben beiliegenden Unterlassungserklärung kann aufgrund der Formulierung von den Gerichten als Schuldanerkenntnis gewertet werden. Insoweit empfiehlt sich keine voreilige Abgabe der anliegenden Unterlassungserklärung. Dennoch sollten Abmahnschreiben ernst genommen werden und die darin enthaltenen kurzen Fristen unbedingt beachtet werden, da andernfalls teure einstweilige Verfügungen drohen können. Es empfiehlt sich daher einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt einzuschalten.

Abmahnung Nümann Lang

Uns liegen mehrere Abmahnungen der Kanzlei Nümann Lang wegen eines Titels "Fever" der Urheber Andreas Gunnar Ballinas-Olsson, Yann Peifer unf Manuel Reuter (Cascada) vor. Meist handelt es sich um einen Titel aus einem Chart-Container. Als Kosten veranschlagt die Kanzlei einen Schadensersatz von 450,00 €.