Seiten

Mittwoch, 17. März 2010

Kinderpornographie - gezieltes Aufrufen/Betrachten strafbar

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15.02.2010 (AZ 2 - 27/09) im Revisionsverfahren entscheiden, dass das gezielte Aufrufen und Betrachten von kinderpornografischen Dateien (Bilder, Filme) strafbar sein kann. Nicht erfasst von § 184 b Abs. 4 StGB werden Zeichnungen, Zeichentrickfilme oder wörtliche Darstellungen, da diese regelmäßig nicht mit einem tatsächlichen Missbrauch eines Kindes verbunden sind. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf "Realpornographie" und damit auf Foto- und Filmaufnahmen beschränkt.

Die mit dem Aufruf zum Betrachten kurzfristig in den Arbeitsspeicher geladenen Dateien (ebenso wie deren automatisch gespeicherte Version im Internet-Cache auf der Festplatte des Computers) sind Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB.
Mit dem Aufrufen der Dateien aus dem Internet, dem damit verbundenen Herunterladen in den Arbeitsspeicher zum Betrachten der Bilder sowie dem - zumal regelmäßig unter gezielter Vergrößerung erfolgten - Betrachten der Bilder auf dem Bildschirm hat ein Internetnutzer es im Sinne des § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB unternommen, sich Besitz an den Dateien zu verschaffen.
Eine Auslegung des Begriffes "Besitz", die bereits das gezielte Suchen und Herunterladen kinderpornographischer Dateien in den flüchtigen Arbeitsspeicher zum Zweck des bloßen Betrachtens erfasst, überschreitet laut dem Urteil nicht die Grenzen des Wortsinns und verstößt damit auch nicht gegen den im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz und das Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB).
Mit dem bewussten und gewollten Herunterladen der aufgerufenen Datei in den Arbeitsspeicher zwecks Betrachtens auf dem Bildschirm schafft der Computernutzer ein hohes Maß an Datenherrschaft. Der Nutzer entscheidet eigenverantwortlich, wie lange er eine Seite betrachtet, ob er einzelne Darstellungen vergrößert und vor allem, ob er die aufgerufenen Informationen durch deren Speicherung oder Ausdrucken dauerhafter gestaltet und ob er die Information durch Versendung an Dritte weitergibt.

Das Urteil findet sich z.B. bei jurpc WebDoc 54/2010

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen