Seiten

Donnerstag, 4. November 2010

Urteil LG Hamburg - 15.- € für Song angemessen

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil von 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09 in einem Filesharingprozeß entschieden. dass der wegen Urheberrechtsverletzungen Beklagte einen Schadensersatz in Höhe von  € 15,-- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen habe. Eingeklagt waren je 300.- € für jeden Musiktitel. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und die Aufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“. 

Das Landgericht Hamburg ist mit diesem wegweisenden Urteil damit deutlich unter der Forderung der Kläger geblieben.
Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es jedoch keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne.  Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf €15,-- pro Titel geschätzt.

Momentan werden jedoch häufig aktuelle Werke abgemahnt. Setzt man daher den nach LG Hamburg angesetzten fiktiven Lizenzbetrag in Relation zu aktuellen abgemahnten Titeln, dann dürfte ein Schadensersatzbetrag von ca. 50.- € bis 100.-  € als angemessen anzunehmen sein. Die oftmals in den Abmahnungen geltend gemachten Schadensersatzforderungen von mehreren hundert bis tausend Euro sind nach diesem Urteil jedenfalls unangemessen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen