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Freitag, 30. Dezember 2011

W-LAN Router WPS-Verschlüsselung mangelhaft - Hack-Tool veröffentlicht

Wie PC Games vermeldet haben viele W-LAN-Router von Haus aus eine Sicherheitslücke, die Hackern ermöglichen könnte, erfolgreich Bruteforce-Angriffe zu starten und in das Netzwerk einzudringen. Durch eine Bruteforce Attacke benötigt ein Angreifer durch Ausprobieren der möglichen Schlüsselkombinationen oft nur 90 Minuten um ein Netzwerk zu knacken. Schuld sei ein Fehler im WPS-System, mit dem WPS-Verschlüsselungen geknackt werden könnten. Das ist vor allem deswegen problematisch, da viele Router seit 2007 mit dem Wi-Fi-Protected Setup als Standard ausgeliefert wurden. Millionen von Geräten sind betroffen. Ein veröffentlichtes Tool namens Reaper, das bereits seit einem Jahr existiert macht das Hacken besonders einfach. Bereits im August wurde gewarnt, dass Router von Vodafone und T-Online unsicher seien.
Gehackte Netzwerke werden oftmals ohne das Wissen des Anschlussinhabers für illegale Aktiväten im Internet, wie Filesharing, illegale Downloads oder weitere Hacks und Angriffe verwendet.
Es wird daher geraten, WPS vorläufig abzuschalten und W-LAN-Netzwerke über das WPA-/WPA2-SPK-Verfahren zu sichern. WEP Verschlüsselungen sind schon seit langem unsicher.
Nach wie vor existieren jedoch noch sehr viele Netzwerke, welche nicht, nur mangelhaft oder lediglich mit den voreingestellten Passwörtern verschlüsselt sind. Die Betreiber dieser Netzwerke brauchen sich daher nicht zu wundern, wenn ihr Internetanschluss von Dritten mißbraucht wird. Das Surfen über unverschlüsselte Netzwerk ist zudem nicht strafbar  (LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2010 - 25 Qs-10 Js 1977/08-177/10) - das Hacken eines verschlüsselten Netzwerks jedoch sehr wohl.

Nach dem Urteil des BGH vom 12.05.2010 - AZ I ZR 121/08 – “Sommer unseres Lebens” haftet der Anschlussinhaber als Störer zumindest auf Unterlassung und entsprechende Anwaltskosten für die Abmahnung wenn sein nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.. Zudem muss er im Wege der sogenannten sekundären Beweislast darlegen, dass er nicht als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (was sehr schwierig wird, da die Gerichte die Behauptungen, man habe gerade nichts getan oftmals nur als bloße Schutzbehauptung werten).

Zitat BGH: "Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen."
(..) "Nach den .. Feststellungen .. hat der Beklagte allerdings keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router bei aktivierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine WPA-Verschlüsselung geschützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. Mangels anderweitiger Feststellungen kann jedenfalls für September 2006 auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei privater WLAN-Nutzung eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard verkehrsüblich und damit geboten war, um unberechtigte Zugriffe Dritter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern. Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn sie ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufwenden müssten.
Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Der Beklagte hat es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehörte auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden."

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit mittlerweile in über 1000 Filesharingfällen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Filesharing belaufen sich in der Regel zwischen 140,- € und 210,- € inkl. USt. Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen für derartige Fälle auch Beratungshilfe. Beantragen Sie hierzu möglichst vorab bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen sog. “Beratungshilfeschein” unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Hackerangriff Anonymous - gold.de - LKA Baden Württemberg

Das Forum der Edelmetallinfoseite gold.de (Update 30.12.11: und silber.de - Seitentitel "owned by HildeGard") ist am Donnerstag den 29.12.11 einem Hackerangriff zum Opfer gefallen. Anscheinend wurde ein Administratorzugriff zum Zugang missbraucht. Der, oder die Hacker haben auf dem Forum folgende Nachricht hinterlassen:
"HildeGard hat soeben dieses System owned!
Meine Damen und Herren sicher ist sicher und
sicher ist hier nix! Über 70% der Onlineshops
sind vulnerable... "


Nach unseren Recherchen wurden auch die Webseiten von VeeCoolSoft, dampflok.ch sowie die Webseite des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg - Eigentümer-Identifizierungs-Nummer (E I N) unter http://www.polizei-bw-ein.de/ von HildeGard gehackt. Der Hack wurde auf der Webseite http://www.zone-h.org/ von HildeGard@TeamTNT bekannt gemacht. Als e-Mail des Hackers wurde der Text "owned by HildeGard@TeamTNT" und die e-Mail HildeGard.leader.at.TeamTNT@directbox.com verwendet.

Der Hackerangriff auf die Webseiten des LKA Baden Würtemberg ist vermutlich von Anonymous erfolgt - so wurde unter der Seite http://www.polizei-bw-ein.de/People.asp das Logo von Anonymous gepostet mit dem Text
"We are Anonymous. We are Legion.
We do not forgive. We do not forget.
Expect us!

WIR SIND DOCH NICHT AUS ANGST VOR DEM GESETZ Anonymous....
WIR HABEN NUR KEINE LUST MEHR AUF "EURE" DISKUSSIONEN
PS: greez an E.B. aus G.!. "


Für Infos zu Anonymous siehe auch http://www.du-bist-anonymous.de/  sowie http://www.anonnews.org/?setlang=de

Für die Angriffe auf gold.de sind vermutlich jedoch eher Script Kiddies verantwortlich (http://mcgriefers.606h.net/showthread.php?tid=144).

Nach wie vor ist unklar, welche Daten der Hacker auf der Webseite von gold.de einsehen konnte. Die Avatarbilder der Mitglieder sind gelöscht worden. Laut dem Administrator der Webseite wurde der gehackte Zugang zwischenzeitlich gesperrt.

Problematisch ist der Hackerangriff auf gold.de, da über das Forum auch private Nachrichten der User versendet werden können und eventuell für den Hacker ein Zugriff auf das Postfach bestanden hat.
Oftmals werden in privaten Nachrichten die Klarnamen der User und weitere Daten wie Bankdaten, Adressen, Telefonnummern etc. mitgeteilt. Ein User ist daher (auch wenn er nach wie vor meint er poste nur anonym) eindeutig zu identifizieren. Zudem werden Logindaten und Passwörter von vielen Usern auch für andere Webseiten verwendet, so dass ein Hacker, welche die Zugangsdaten einsehen konnte, diese für seine Zwecke mißbrauchen kann.
Es kann daher nur dringend angeraten werden die Kommunikation über das Web (auch über PN) auf das Notwendigste zu beschränken. Nachrichten sollten sofort nach Erhalt gelöscht werden und nicht auf den Servern im Internet belassen werden. Zudem sollten für unterschiedliche Foren und Webseiten auch wechselnden e-Mail Adressen und Logindaten verwendet werden.
User welche Befürchtungen haben, dass durch Hackerangriffe ihre Daten ausgespäht worden sind, sollten umgehend ihre Zugangspasswörter auch bei anderen Webseiten ändern (sicheres Passwort mit mind. 10 Zeichen und Sonderzeichen verwenden) sowie ihre Kontoverbindungen im Auge behalten.

Nochmals zur Klarstellung für alle Script Kiddies - Hacking ist eine Straftat welche, je nach Schwere der Tat und Ausmaß der Zerstörung mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann - und mit der Anonymität im Internet ist es bekanntlich (auch ohne Vorratsdatenspeicherung) nicht mehr weit her. Auch wenn die Zahl der Internetstraftaten jedes Jahr weiter ansteigt, so steigt auch die Aufklärungsquote.

P.S. Wir vertreten als Verteidiger auch in Strafverfahren wegen Computersabotage oder Datenveränderung ;-).
Noch ein Tip für alle Skript Kiddies und Hacker - Adresse eines guten Anwalts rechtszeitig aufschreiben (nicht digital, sondern altmodisch analog mit Stift und Papier) da im Falle einer überraschenden Hausdurchsuchung alle Rechner, Mobilfunktelefone, Digicams, etc, von der Polizei mitgenommen werden und man dann nur noch auf seine alten Analogdaten zugreifen kann. Infos zum Verhalten bei einer Hausdurchsuchung findet man auch auf unseren Webseiten unter http://www.e-anwalt.de/durchsuchung.html

Abmahnung RA Daniel Sebastian - astragon Software GmbH

Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin mahnt derzeit im Auftrag der Firma astragon Software GmbH unter anderem wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten über File-Sharing-Systeme (z.B. Bittorrent eDonkey) am Computerspiel "Landwirtschafts-Simulator" ab. Das Computerspiel wird von der Firma GIANTS Software GmbH, aus Zürich-Schlieren - Schweiz hergestellt. Die Firma astragon Software GmbH soll nach dem Schreiben des Kollegen Inhaberin der Verwertungsrechte an dem Computerspiel sein.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadensersatz von 850,00 €. Sofern dieser nicht akzeptiert wird, wird ein Schadensersatz deutlich über 2.00,00 € angedroht. Im Schreiben des Kollegen werden den Abgemahnten zudem drastische Streitwerte zwischen 20.000.- € bis 45.000.- € vorgehalten, welche von Gerichten bei Filesharingfällen angewandt worden sind. In Anbetracht dessen, dass das Computerspiel im Handel zwischen 7.- € und 19.- € angeboten wird, erscheinen nach unserer Ansicht derartige Streitwerte und der Schadensersatz deutlich überhöht und sollen vor allem dazu dienen den Abgemahnten zu einer raschen Reaktion anzuhalten.

Weiterhin fällt im Schreiben auf, dass angeblich bereits für die Auskunft nach § 101 UrhG bereits Gerichtskosten von 203,50 € sowie 192,90 € Anwaltskosten entstanden sein sollen. Sofern tatsächlich 192,90 € Anwaltskosten enstanden sein sollen, wären diese aus einem Streitwert von 2.000,- € berechnet.  Wie sich die angeblichen Gerichtskosten zusammen setzen sollen ist uns jedoch nicht erklärlich und dürfen auch aufgrund der Höhe bezweifelt werden.

Wie auch in anderen Fällen empfehlen wir jedoch auch vorliegend dringend die Abmahnung erst zu nehmen und zu reagieren. Wir raten zur Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann. Von einem schnellen Unterschreiben der dem Abmahnschreiben beiliegenden Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und damit auf jeden Fall die geforderten Abmahnkosten, welche wir für überhöht halten, bezahlt werden müssen.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit mittlerweile in über 1200 Filesharingfällen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder auch während der Feiertage per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Filesharing belaufen sich in der Regel zwischen 140,- € und 220,- € inkl. USt. Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen für derartige Fälle auch Beratungshilfe. Beantragen Sie hierzu möglichst vorab bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen sog. “Beratungshilfeschein” unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Siehe auch unsere weiteren Artikel zu Abmahnungen des RA Sebastian

Montag, 12. Dezember 2011

Abmahnung Munderloh - RFG Productions wegen Urheberrechtsverletzung

Rechtsanwalt Rainer Munderloh - aus Oldenburg mahnt derzeit im Auftrag der Firma RGF Productions Limited, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Roland Grasl, 61 Saint Assam´s Park, Raheny, Dublin 5, Irland unter anderem wegen angeblicher Verbreitung der Pornofilme
  • Orgasmen Magma & Vulkane in 3 D
  • Private Anal Teens 2011 in 3D
  • Geil Gierig Gefickt
  • Fetisch-Fantasien junger Frauen
  • Extrem Pervers - Nr. 1 - 18 Jahre und so verdorben
  • Extrem Pervers Nr. 3 – Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele (Wenn Deine Frau Dich langweilt, zeigen Dir diese Teens wie es geht
  • Sex-Fantasien meiner Freundin
  • Private Teens mit Stiefel-Fetisch
und Verletzung des Urheberrechts über Tauschbörsen (Filesharing - Peer-to-Peer Netzwerke, Torrent) ab. In den uns vorliegenden Fällen wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 780,00 € gefordert. Praktischerweise kann der Abgemahnte auf der Unterlassungserklärung wählen, ob er den Betrag in einer Summe zahlen will, oder in 12 Raten zu je 75,00 € - somit 900,00 € ! Eine eingescantes Formular eine Überweisung liegt der Abmahnung auch gleich bei.

Derzeit (Juni 2013) bearbeiten wir für unsere Mandanten mehrere Abmahnungen von Rechtsanwalt Munderloh, bei denen der angebliche Download schon mehr als ein Jahr zurück liegen soll. Es verwundert, dass die Abmahnung erst nach über einem Jahr erfolgt ist, da die Ermittlungen des Anschlussinhabers zwischenzeitlich sehr schnell erfolgen und daher RA Munderloh bereits seit längerem bekannt sein müsste, wer Inhaber der abgefragten IP-Adresse ist. Bei lang zurück liegenden angeblichen Rechtsverletzungen fällt es den Betroffenen selbstverständlich deutlich schwerer nachzuvollziehen, was an dem Tag der angeblichen Urheberrechtsverletzung passiert ist, ob sie eventuell nicht zu Hause waren, bzw. ob Dritte im Haushalt waren. Dies erschwert die von den Gerichten in Filesharingfällen derzeit geforderte sekundäre Beweislast, d.h die Beweispflicht, dass der Abgemahnte keine Rechtsverletzung begangen hat und einen alternativen Geschehensablauf erklären kann, doch deutlich.

Rechtsanwalt Munderloh mahnt auch im Auftrag der Firma TELSEV SARL, 2 rue de Berlin, 77144 Montevrain, Frankreich vertreten durch den Geschäftsführer Cedric Movillez wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten am Filmwerk "Les Castings de Candice Vol. 2" durch Verbreitung in Internet-Tauschbörsen ab

Wie auch in anderen Fällen empfehlen wir die Abmahnung erst zu nehmen und zu reagieren. Wir raten dringend zur Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann (wie auch der Kollege Munderloh richtigerweise in seinem Schreiben erwähnt, sofern man von einem Streitwert von 15.000.- € ausgeht, was jedoch leider einige Gerichte nach wie vor als realistisch erachten). Von einem schnellen Unterschreiben der dem Abmahnschreiben beiliegenden Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und damit auf jeden Fall die geforderten Abmahnkosten, welche wir für überhöht halten, bezahlt werden müssen.
Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben des RA Munderloh nach unserer Ansicht nach nicht um einen Betrug handelt. (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - wir halten diesen für deutlich überhöht - ein Betrugsversuch liegt nach unserer Ansicht jedoch nicht vor).

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit in weit über 1200 Abmahnfällen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns unter: 0941-567 12 005 oder info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung in derartigen Fällen belaufen sich in der Regel zwischen 160,- € und 220,- € inkl. USt.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und Urheberrechtsverletzung finden Sie auch auf unseren Webseiten. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Noch ein Hinweis: Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Beantragen Sie hierzu möglichst vorab bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen sog. “Beratungshilfeschein” unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise.

Mittwoch, 7. Dezember 2011

U+C versteigert Filesharing Forderungen über 90 Mio.

Die Regensburger Kanzlei U+C, welche mit Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing (P2P) vor allem im Pornobereich bekannt ist, versteigert im Internet Forderungen aus Abmahnungen im Wert von 90 Mio Euro. Die Gebotsabgabe ist ab sofort bis zum Ablauf der Position möglich. Die Positionen laufen am 12.12.2011, 10.00 Uhr aus. (Update - Versteigerung ist laut Webseite von U+C beenden - weitere Versteigerungen sollen folgen)

Offenbar soll es sich um Ansprüche aus ca. 70.000 Abmahnungen, vor allem im Pornobereich handeln, bei denen Schuldner den von U+C geforderten Schadensersatz nicht bezahlt haben. U+C soll geschätzt über 50.000 Abmahnungen pro Jahr verschicken. Nach einem Bericht des Online-Portals „heise.de“ handelt es sich bei den jetzt zur Versteigerung anstehenden Urheberrechtsverstößen um Downloads von Pornofilmen in Tauschbörsen und um entsprechende Forderungen aus den Jahren 2010 und 2011.

Wir sehen bei diesen Abtretung der Forderungen erhebliche Probleme beim Datenschutz und bei der Durchsetzung der Forderungen.

U+C hat erst in der letzten Zeit verstärkt Abgemahnte nochmals letztmalig mit einem 2 seitigen Mahnschreiben zur Zahlung der Forderung aufgefordert und ist in dieser Mahnung von ihrem ursprünglichen Vergleichangebot (in der Regel 650.- €) abgerückt und fordert nunmehr ca. 1.286,80 € als Schadensersatz für eine angebliche Urheberrechtsverletzung.

Es steht zu befürchten, dass Abgemahnte nunmehr im kommenden Jahr verstärkt von Inkassobüros zur Zahlung angemahnt werden. Eine erhöhte gerichtliche Beitreibung ist dabei jedoch nicht zu befürchten. Viele Schuldner haben - erstaunlicherweise - eine größere Angst vor einem Inkassobüro als vor einer anwaltlichen Beitreibung. Dies ist jedoch unbegründet. Auch ein Inkassobüro kann erst nach einem rechtskräftigen Titel (z.B. Mahnbescheid, dem nicht widersprochen worden ist, oder rechtskräftigem Gerichtsurteil) einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Titels beauftragen. Eintragungen in Schuldnerverzeichnisse sind bei dieser Art von Forderungen ebenfalls nicht zu befürchten, sofern Einspruch gegen die Forderungen erhoben werden. Auch muss ein Schuldner keine negativen Schufaeinträge fürchten. Zudem dürfen Inkassobüros zwar mittlerweile selbst einen Mahnbescheid beantragen, sofern jedoch dagegen Widerspruch eingelegt wird, kann die Forderung im Gerichtsverfahren wiederum nur von einem Anwalt geltend gemacht werden. Sinn und Zweck der Mahnungen eines Inkassobüros soll sein, einen möglichst hohen Druck auf den Schuldner auszuüben, so dass dieser auch ohne Gerichtsverfahren die Forderung begleicht. Hierzu wird dem Schuldner z.B. in einschüchternden Schreiben erklärt, dass die Kosten ständig steigen, wenn er nicht sofort bezahlt. Anzumerken ist, dass nach der ständigen langjährigen Rechtsprechung des OLG Nürnberg und AG/LG Regensburg für den Gerichtsbezirk des OLG Nürnberg (z.B. auch Regensburg, Schwandorf, Weiden, Kelheim) die Kosten eines Inkassobüros auch bei einem Verlust eines Klageverfahrens vor Gericht nicht vom Schuldner bezahlt werden müssen. Daher ist die Drohung mit höheren Kosten zumindest im Bereich des OLG Nürnberg nicht richtig.
(Update): Zwischenzeitlich erreichen uns (bzw. unsere Mandanten) Inkassoschreiben der Firma DebCon GmbH, Debitorenmanagement und Consulting aus Witten. Gefordert wird die Zahlung von 1.286,80 €. Dem Schreiben liegt eine Zahlungsvereinbarung mit Möglichkeit einer Ratenzahlung bei. Weiterhin wird im Schreiben angedroht, die Schuldnerdaten an die Schufa zu melden, sofern der Forderung nicht widersprochen wird. Wir raten daher in den Fällen, in denen der Abgemahnten die Forderung nicht anerkennt, der Forderung der Firma DebCon schriftlich zu widersprechen.  Eine Eintragung bei der Schufa ist dann nicht zulässig. Siehe auch -> Informationen zur Schufa.
Positiv fällt auf, dass Debcon (bisher) keine weiteren Inkassokosten oder Zinsen geltend macht und das Inkassoschreiben auch nicht (wie manchmal bei anderen Inkassobüros) unfreundlich oder drohend wirkt.

Update 2012: der neueste Einfall von U+C - Urmann und Kollegen drohen mit der Veröffentlichung der Namen der Abgemahnten im Internet. Der Sturm der Entrüstung ist berechtigter Weise groß, da es sich vor allem um Abmahnungen wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten an Pornofilmen handelt. Wir halten eine Veröffentlichung der Daten für rechtswidrig. Anonymous hat bereits für den Fall einer Veröffentlichung durch U+C eine Aktion angekündigt.

Wir helfen seit Jahren bundesweit hunderten von Mandanten schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns unter: 0941-567 12 005 oder info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts - diese sind gerade im Filesharingbereich von Kanzlei zu Kanzlei oft sehr unterschiedlich. Von selbstgestrickten Schreiben aus Foren oder gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung wegen Filesharing finden Sie auch auf unseren Webseiten unter www.e-anwalt.de.

Autor: Rechtsanwalt Markus v. Hohenhau - Fachanwalt für IT-Recht, Regensburg

Donnerstag, 1. Dezember 2011

Neue Abmahnkanzlei Vahrenwald und Kretschmer - SFM

Die Rechtsanwälte Vahrenwald und Kretschmer mahnen derzeit im Auftrag der Firma Süddeutsche Film- und Medienproduktionsgesellschaft Ltd, München wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten durch illegalen Down-/Upload in sog. Tauschbörsen (Filesharingsystemen) ab. Aktuell wird das Werk "Hausbesuch bei Natascha mit Happy End" abgemahnt. Dem Titel nach könnte es sich um ein Pornofilm handeln.
Der Briefkopf der Kanzlei mag für die Abmahnten sehr beeindruckend erscheinen. So sind Niederlassungen in Berlin, und Hannover sowie Auslandszulassungen in den Vereinigen Arabischen Emirate, der Russischen Förderation und Österreich angebeben. Weiterhin ist eine umfangreiche Liste der weltweiten Korrespondenzanwälte auf dem Briefkopf angegeben. Beide Kollegen sind Professoren und haben den Doktor jur. Auch die Webseite der Kanzlei, welche in verschiedenen Sprachen (und dadurch etwas unübersichtlich) gehalten ist weist auf eine internationale Ausrichtung der Kanzlei hin.
Es erstaunt daher schon, dass eine Kanzlei, welche nach ihrem Auftreten international ausgerichtet ist, sich dem in der Öffentlichkeit nicht sehr angesehenen Thema der Massenabmahnungen wegen Filesharing widmet.
Abgesehen davon ist zumindest die Adresse in Berlin ein sog. Office-Haus, in dem sich jeder auch ein virtuelles Büro mieten kann (Auszug aus der Werbung des Dussmann-Hauses - Friedrichstraße 90, Berlin: "Mit dem virtuellen Büro von Dussmann Office ist Ihr Unternehmen für Ihre Geschäftspartner an mehreren Standorten erreichbar, ohne dass Sie vor Ort anwesend sein müssen. Mieten Sie einfach Ihren virtuellen Standort bzw. Ihr virtuelles Büro, inklusive Postanschrift, Telefon- und Faxnummern. Ihre Kunden werden sich in Ihrem virtuellen Büro ebenso gut betreut fühlen wie in Ihrem realen. Denn auf Wunsch übernehmen die zuverlässigen und freundlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dussmann Office die vollständige Kommunikation mit Ihren Geschäftspartnern."
Bei der Adresse der Kanzlei in Hannover - Gehrden handelt es sich nach Google Maps um eine Einfamilienhaussiedlung - im Gegensatz zum offensichtlichen Sitz der Kanzlei in München - einer neubarockisierten Villa (sog. Scheider-Villa).

Wir konnten neben der offiziellen Webseite der Kanzlei noch eine weitere Webseite unter http://design-foto-web.de/vahrenwald/layout/index.html finden. Leider enthält diese Webseite, ebenso wie die offizielle Webseite der Kanzlei nur ungenügende Angaben nach 5 TMG sowie DL-InfoV, was für eine Kanzlei, die nach eigenen Angaben auch im Medien- und Onlinerecht berät etwas verwundert.
Weiterhin gibt es noch eine Kanzlei TIMOFEEV, VAHRENWALD & PARTNER in Moskau, welche in Deutschland mit der Adresse Widenmayerstraße 46, 80538 München auf deren Webseiten angegeben ist.

Auch wenn der Briefkopf der Kanzlei auf den ersten Blick furchteinflößend ist, sollten Abgemahnte nicht ohne nähere Prüfung die der Abmahnung beigefügte Unterlassungerklärung unterzeichnen und den verlangten Schadenersatz zahlen.Gefordert wird in der Regel ein pauschaler Schadensersatz von 952,00 €. Hierbei fällt auf, dass auch die USt vom Abgemahnten verlangt wird, auch wenn der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt sein dürfte. Weiterhin wird eine Vertragsstrafe von 6.000.- € bei der Unterlassungserklärung gefordert.

Wie auch in anderen Fällen empfehlen wir die Abmahnung jedoch unbedingt erst zu nehmen und zu reagieren. Wir raten dringend zur Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann. Von einem schnellen Unterschreiben der dem Abmahnschreiben beiliegenden Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und damit auf jeden Fall die geforderten Abmahnkosten, welche für für überhöht halten, bezahlt werden müssen.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen.Wir helfen seit Jahren bundesweit hunderten von Mandanten schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns unter: 0941-567 12 005 oder info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Noch ein Hinweis: unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen für derartige Fälle auch Beratungshilfe. Beantragen Sie hierzu möglichst vorab bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen sog. “Beratungshilfeschein” unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise.

Dienstag, 22. November 2011

Abmahnung WeSaveYourCopyrights wegen Urheberrecht

Die WeSaveYourCopyright Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Walter-Kolb-Straße 9-11, Frankfurt a.M., vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt Christian Weber mahnt derzeit u.a. im Auftrag der Firmen
Zooland Music GmbH z.B. die Werke
  • "San Francisco" von Cascada 
  •  "Miss Sunshine" sowie "Animal" von R.I.O.
  • "Party Shaker - R.I.O. Feat Nicco" - enthalten z.B. auch auf Boom - Summer 2012
  • "Summer Jam - R.I.O. Feat U-Jean" - enthalten z.B. auf German Top 100 Single Charts
sowie im Auftrag der 
Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH u.a. bezüglich des Werkes  
  • "30 Grad (Mc Fiti)" enthalten z.B. auf German Top 100 Single Charts
wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Tonaufnahmen durch Filesharing in sog. Peer-to-Perr Netzwerken (Tauschbörse) ab.
In den uns vorliegenden Abmahnungen wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadensersatz von 450.- € gefordert.

Die Abmahnung ist im Vergleich zu anderen Abmahnkanzleien sehr umfangreich und gut begründet. Auch durch weitere Veröffentlichungen des Rechtsanwalt Weber, unter anderem auf den von ihm erstellten Webseiten unter http://www.urheberrechtsinfo.org/, soll dem Abmahnten verdeutlicht werden, dass eine Gegenwehr zwecklos ist. Rechtsanwalt Weber hat zuvor bis Juli 2011 als Kooperationsparter für die Kanzlei Nümann Lang aus Karlsruhe gearbeitet, welche ebenfalls für die Firma Zooland Music GmbH Abmahnungen versandt hat.

Wie auch in anderen Fällen empfehlen wir dringend die Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und eine sehr teure Klage nach sich ziehen kann. Den geforderten Schadensersatz halten wir auch unter Berücksichtungung neuerer Meinungen einiger Gerichte für überhöht.

Bei der beiliegenden Unterlassungserklärung fällt auf, dass mit dem pauschalen Schadensersatz nur die bisher geltend gemachten Logzeitpunkte der Urheberrechtsverletzungen abgegolten werden. Sofern daher noch weitere Logaufzeichnungen bei der abmahnenden Kanzlei WeSaveYourCopyrights vorliegen, könnten daher erneute Ansprüche auf Schadensersatz drohen.

Problematisch ist weiterhin bei einem Down/Upload von Samplern oder Chartcontainern wie bei der Datei German Top 100 Single Charts , dass jeder Rechteinhaber sein eigenes Werk abmahnen kann, somit damit gerechten werden muss, dass auch von weiteren Rechtsanwälte kostenpflichtige Abmahnungen folgen können (Mehrfachabmahnung).

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir Abmahnschreiben der von WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben von WeSaveYourCopyrights nicht um einen Betrug handelt. (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - ein Betrugsversuch liegt jedoch nicht vor). Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann. Von einem voreiligen Unterschreiben der der Abmahnung beiligenden Unterlassungserklärung raten wir ab, da diese ein Schuldeingeständnis darstellen kann und zu weit gehend ist.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.200 Fällen von Abmahnungen wegen Fileharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes in der Regel zwischen 140,- € und 210,- € inkl. USt - die genaue Höhe teilen wir Ihnen selbstverständlich vor Mandatserteilung mit.
Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
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Ihr Vorteil bei uns:
  •  Ortsunabhängige anwaltliche Vertretung in ganz Deutschland
  •  Keine versteckten Kosten aufgrund eines Pauschalpreises für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit
  •  Kontakt per E-Mail, Telefon, Fax und Post
Noch ein Hinweis: unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Beantragen Sie hierzu möglichst vorab bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen “Beratungshilfeschein” unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise.

Freitag, 4. November 2011

Abmahnung Scheuermann Westerhoff Strittmatter - Rough Trade

Mit der Kanzlei der  Rechtsanwälte Scheuermann Westerhoff Strittmann aus Köln ist eine weitere Kanzlei zu den bekannten Kanzleien ,welche Urheberrechtsverletzungen im Internet über sog. Tauschbörsen (P2P Netzwerke) verfolgen, hinzugekommen. Die Kanzlei mahnt derzeit im Auftrag der Firma Rough Trade Dirstribution GmbH unter anderem Werke der Musikgruppe OMD - Orchestral Manoeuvres in the Dark - Album History of Modern ab.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 850,00 € für das Album. Bei einzelnen Titelen, wie z.B. If You Want It - OMD (Manoeuvres In The Dark) die ebenfalls abgemahnt werden verlangt die Kanzlei angeblich 450.- €

In einer uns vorliegenden Abmahnung soll die angebliche Rechtsverletzung bereits von einem Jahr begangen worden sein - die Abmahnung ist jedoch erst jetzt erfolgt.

Wie auch in anderen Fällen empfehlen wir die Abmahnung unbedingt erst zu nehmen und zu reagieren. Wir raten dringend zur Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann. Von einem schnellen Unterschreiben der dem Abmahnschreiben beiliegenden Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und damit auf jeden Fall die geforderten Abmahnkosten bezahlt werden müssen.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen.Wir helfen seit Jahren bundesweit hunderten von Mandanten schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns unter: 0941-567 12 005 oder info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.

Ihr Vorteil bei uns:

  •  Ortsunabhängige anwaltliche Vertretung in ganz Deutschland
  •  Keine versteckten Kosten aufgrund eines Pauschalpreises für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit
  •  Kontakt per E-Mail, Telefon, Fax und Post
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Weitere durch die Kanzlei abgemahnte Werke sind u.a. von Bob Arnz und Gerd Zimmermann

Noch ein Hinweis: unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen für derartige Fälle auch Beratungshilfe. Beantragen Sie hierzu möglichst vorab bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen sog. “Beratungshilfeschein” unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise.

Mittwoch, 2. November 2011

Abmahnung Kalypso Medien -Schutt Waetke

Die Rechtsanwälte Schutt Waetke, Karlsruhe mahnen derzeit wieder im Auftrag der Firma Kalypso Medien GmbH wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen (Filesharingnetzwerke) ab. Aktuell wird z.B. das Spiel "Tropico 4" abgemahnt.

Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern die Rechtsanwälte einen pauschalen Schadensersatz von 500.- €.

Wie auch in anderen Fällen empfehlen wir dringend die Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann.
Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen.Wir helfen seit Jahren bundesweit hunderten von Mandanten schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns unter: 0941-567 12 005 oder info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!


Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.

Ihr Vorteil bei uns:

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Noch ein Hinweis: unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch für derartige Fälle Beratungshilfe. Beantragen Sie hierzu möglichst vorab bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen “Beratungshilfeschein” unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise.

Freitag, 28. Oktober 2011

Abmahnung Schulenberg Schenk - G&G

Die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk mahnen derzeit verstärkt in Namen der Firma G&G Media Foto-Film GmbH, Haan wegen Verbreitung von erotischen Filmen (z.B. "Mein erster Urlaubsfick - wenn Mami und Papi zuhause sind") im Internet über sog. Tauschbörsen (P2P Filesharing Netzwerke - BitTorrent) ab.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit 5.001.- € Vertragsstrafe ein pauschaler Schadensersatz von 1.298,00 €. Den geforderten Schadensersatz halten wir für deutlich überhöht. Auch die Unterlassungserklärung sollte dringend angepasst werden. Wir raten daher dringend davon ab die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung zu unterschreiben und zurück zu senden.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen.Wir helfen seit Jahren bundesweit hunderten von Mandanten schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns unter: 0941-567 12 005 oder info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Ihr Vorteil bei uns:
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Noch ein Hinweis: unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch für derartige Fälle Beratungshilfe. Beantragen Sie hierzu möglichst vorab bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen “Beratungshilfeschein” unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise.

Weitere Werke welche von Schulenberg und Schenk für G&G abgemahnt werden sind z.B. (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Arschbacken XXL
- Ausgeleierte Spalten
- Boxenluder
- Das erste Mal tief in den Arsch
- Der asoziale Mutterficker
- Der deutsche Teenie-Filmer
- Der Stecher
- Deutsch jung und zeigefreudig
- Die Hobby Analfotzen
- Doctor Anus
- Dr. Placebo
- Dreilochstuten - Bitte einlochen
- Extreme Maulfotzen
- Fahren Parken Ficken
- Frauenarzt
- Ich will Pornoqueen werden
- Inzest - Geständnis
- Inzest - Perverse Familien in Deutschland
- Junge Gören wollen es wissen
- Junge Mädchen brauchen Geld
- Junge Mundfotzen geben Vollgas
- Kleine Jungfrauen
- Lesben - Teenies auf Entdeckungsreise
- Mallotze
- Mamas Fickspalte
- Mundfick extrem
- Nutten verarscht
- Parkplatz Sex
- Poppen fürs Shoppen
- Reife Mamas hart gestoßen
- Rosetten Massaker
- Ruhrpottfotzen
- Russische Ladies
- Skandal in deutscher Arztpraxis
- Strand Schlampen
- Taschengeld Luder
- Verbotener Inzest
- Versaute Pissluder
- Wilde 40 - Perverser Hausfrauensex

Darüber hinaus mahnt Schulenberg und Schenk auch z.B. für Berlin Media Art e. K., Erotic Planet Wolfgang Embacher, GGG - John Thompson Production, John Thompson Production, Kick Ass Pictures, Magmafilm, Musketier Media GmbH & Co KG, NB Media e.K, Nicole Borch, OFF-LIMITS MEDIA GmbH, PlayVision Media Group AG, Purzel Video GmbH, Video-Aktuell Betriebs GmbH, VPS Film-Entertainment GmbH und andere Firmen ab.

Update: 12.03.2015 - Die Kanzlei Schulenberg und Schenk haben sich nach eigenen Angaben aus der Abmahntätigkeit wegen Verletzung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings zurück gezogen und versenden keine Anmahnungen mehr wegen Filesharing.

Mittwoch, 14. September 2011

Abmahnung Waldorf Rechtsanwälte - Hörbuch Hamburg HHV GmbH

Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte, München, mahnen derzeit im Auftrag der Firma Hörbuch Hamburg HHV GmbH wegen Verletzung von Urheberrechten durch illegalen Down/Upload in sog. Tauschbörsen (P2P Netzwerke - Torrent) u.a. wegen des Hörbuchs "Schoßgebete" der Autorin Charlotte Roche ab.

Weiterhin liegen uns einige Abmahnungen der Rechtsanwälte Waldorf im Namen von Warner Bros. Entertainment GmbH, Hamburg, über das Filmwerk "Sherlock Holmes: Spiel im Schatten" vor.

Gefordert wird im standartisierten Abmahnschreiben neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in der Regel ein pauschaler Schadensersatz von 300 bis 450.- € zuzügl. 506,00 € Anwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000.- €.

Wir empfehlen, wie auch in anderen Fällen, die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, sofern Sie nicht 100% den Vorwurf entkräften können, da bei Nichtbeachtung der Abmahnung ein sehr teures Gerichtsverfahren drohen könnte. Bei den Schreiben von Waldorf Frommer handelt es sich nicht um einen Betrug - eine Reaktion ist dringend erforderlich!
Weiterhin empfehlen wir Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich in der Regel zwischen 140,- € und 210,- € inkl. USt je nach Art des Falles. Von selbstgestrickten Schreiben oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können. 

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1000 Fällen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns unter: 0941-567 12 005 oder info@e-anwalt.de.

Wie Sie am besten auf eine Abmahnung reagieren, was eine Abmahnung ist, bzw. wie die Abmahnanwälte an Ihre IP-Adressdaten und Adressen gelangen können Sie auf unseren Informationsseiten zum Thema Abmahnungen wegen Filesharing nachlesen.


Siehe auch zu den aktuellen Klagen der Rechtsanwälte Waldorf Frommer vor dem AG München unseren Beitrag im Blog
Wichigt, wenn Sie eine Klage erhalten und sich dagegen wehren wollen ist unbedingt die Einhaltung der vom Gericht gesetzten Frist zur Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung. Gerne vertreten wir Sie auch in diesen Fällen vor Gericht, bzw. versuchen eine kostengünstigere außergerichtliche Lösung mit der Gegenseite zu erreichen.

Neue Abmahnkanzlei Daniel Sebastian - DigiRights GmbH

Eine weitere neue Kanzlei widmet sich dem offensichtlich lukrativen Geschäft der Abmahnungen wegen Verletzung des Urheberrechts durch Verbreitung von Werken in sog. Tauschbörsen - P2P Netzwerken.

Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin mahnt derzeit im Auftrag der Firma DigiRights Administration GmbH u.a. die Musikwerke
  • Israel Kamakawiwo ´ole – Over the Rainbow
  • Die Atzen mit Nena – Strobo Pop
  • Martin Solveig & Dragonette – Hello
  • Milk & Sugar vs. Vaya Con Dios – Hey (Nah Neh Nah)
  • Chris Brown feat. Benny Nenassi - Beautiful People
  • DJ Antoine vs. Timati feat Kalenna – Welcome to St. Tropez

enthalten z.B. auf Samplern wie z.B. German Top 100 Single Charts oder ClubSounds ab.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadensersatz von 1.800.- €! Damit führt Kollege Sebastian nach unserem Wissen die Hitliste der geltend gemachten Schadensersatzforderungen wegen abgeblicher Verbreitung von Musikstücken aus den Samplern an.
Im Abmahnschreiben wird zudem ein möglicher Schadensersatz von über 4.000.- € angedroht.

Bisher wurden die obigen Werke von der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner angemahnt (oder noch weiter abmahnt, was uns nicht bekannt ist). Denecke & Partner hat nach unserem Wissen "lediglich" 1.140,- € pauschalen Schadensersatz gefordert. Der Kollege Sebastian war laut seiner Homepage in der Zeit von September 2009 bis April 2010 in der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner tätig und hat dort seine Erfahrungen im Urheberrecht gesammelt, die er nunmehr als selbständiger Anwalt anwendet.

Den geltend gemachten Schadensersatz halten wir für deutlich überhöht, auch wenn eine junge Kanzlei sicherlich ihr notwendiges Honorar benötigt - aber 1.800.- € für 6 MP3s  - bei allem kollegialen Respekt - sind doch ein sehr stolzer Schadensersatz.
Wir empfehlen jedoch, wie auch in anderen Fällen, auch im vorliegenden Fall die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da bei Nichtbeachtung der Abmahnung ein sehr teures Gerichtsverfahren drohen könnte. Weiterhin empfehlen wir Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen.Wir helfen seit Jahren bundesweit hunderten von Mandanten schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns unter: 0941-567 12 005 oder info@e-anwalt.de.

Wie Sie am besten auf eine Abmahnung reagieren können Sie auch auf unseren Informationsseiten zum Thema Abmahnungen wegen Filesharing nachlesen. Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Freitag, 5. August 2011

Abmahnung Winterstein Rechtsanwälte - IPforceOne

Die Anwaltskanzlei Winterstein Rechtsanwälte aus Frankfurt mahnt derzeit im Namen der Firma IPforceOne GmbH, mit Sitz in der Schweiz, wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten durch Verbreitung von Dateien im Internet über sog. Tauschbörsen ab. Aktuell wird z.B. das Werk "Neighbor" angemahnt.

Winterstein fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie einen pausschalen Schadensersatz von 850,00 Euro. Laut Schreiben der Rechtsnwälte Winterstein, hat die Firma I-ON New Media GmbH (welche mit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bereits bekannt ist) die ihr zustehenden Verwertungsrechte an die Firma IPforceOne GmbH abgetreten. Im Abmahnschreiben ist ein Link angegeben, der zu einem PDF führt, in dem die Rechteeinräumung dem Abgemahnten nachgewiesen werden soll. Unter Ziffer 2 des dort abrufbaren Vertrags findet sich folgender Passus:  
"Folgende (Film-) Titel sind Gegenstand dieses Vertrags:"


Dann folgt jedoch große Leere. Die (Film)Titel, an denen I-ON New Media IPforceOne Rechte eingeräumt haben will sind jedenfalls nicht bezeichnet. Stellt sich die Frage, ob überhaupt und für welche Titel Rechte eingeräumt worden sein sollen - oder haben die beteiligen Firmen bewußt etwas zu verbergen? Sofern Rechte eingeräumt worden sind, und Intenetnutzer kostenpflichtig abgemahnt werden, da diese angeblich Rechtsverletzungen begangen hätte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, warum die Rechtekette nicht nachgewiesen wird. Ist es so ein großes Geheimnis, wer die Rechte an den (Film)Werken hat?

Nach unseren Informationen werden folgende weitere Werke, andenen IPforceOne angeblich die Rechte innehält von den Rechtsanwälte Winterstein abgemahnt:
  • Elm's Way     
  • 7 Days (Seven Days)
  • Alexandra’s Project
  • Bad Blood
  • Bedevilled - Zeit der Vergeltung
  • Big Tits Zombies in 3D
  • Blood-Box 1
  • Blood-Box 2
  • Blood-Box 3
  • Brother of Darkness
  • Calvaire
  • Chinese Torture Chamber Story
  • Chinese Torture Chamber Story 2
  • Daughter of Darkness
  • Death Note - L change the world
  • Death Note - The Last Name
  • Death Note Trilogy
  • Dream Home
  • Ghost-Box 1
  • Ghost-Box 2
  • Ghost-Box 3
  • Hard Revenge Milly
  • I Am Love
  • Im Angesicht des Verbrechens
  • In My Skin
  • Invitation Only
  • King of Thom
  • Kite
  • Kite Liberator
  • Martyrium
  • Meat Grinder
  • Michael Jackson - New Unmasked
  • Michael Jackson - Who killed the king of pop
  • Michael Jackson Ultimate Box
  • Mysterious Skin
  • Red Mist
  • Rise of the Gargoyles
  • Romero's Staunton Hill
  • Savage
  • Sisters Of Wellber
  • Tákashi Miike-Collection 1
  • Takashi Miike-Collection 2
  • Tales of Vesperia
  • Taxidermia
  • The Open Door
  • Vampire Girl vs. Frankenstein Girl
  • Van Diemen’s Land
  • Weapons

Wir empfehlen, wie auch in anderen Fällen, auch im vorliegenden Fall die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da bei Nichtbeachtung der Abmahnung ein sehr teures Gerichtsverfahren drohen könnte. Weiterhin empfehlen wir Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen.

Wie Sie am besten auf eine Abmahnung reagieren können Sie auch auf unseren Informationsseiten zum Thema Abmahnungen wegen Filesharing nachlesen. Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Wir helfen seit Jahren bundesweit hunderten von Mandanten schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns unter: 0941-567 12 005 oder info@e-anwalt.de.

Mittwoch, 27. Juli 2011

Abmahnung Negele - Morefilms GmbH

Die Rechtsanwaltsgesellschaft Negele Zimmel Greuter Beller aus Augsburg mahnt derzeit im Auftrag der Firma Morefilms GmbH aus München die Verletzung von Urheberrechten durch Up/Download in Tauschbörsen am Filmwerk "Fünf Minarette in New York" ab. Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadensersatz von 865,00 €.

Wir empfehlen, wie auch in anderen Fällen, dringend die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da bei Nichtbeachtung der Abmahnung ein sehr teures Gerichtsverfahren drohen kann. Weiterhin empfehlen wir Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen.

Wie Sie am besten auf eine Abmahnung reagieren können Sie auch auf unseren Informationsseiten zum Thema Abmahnungen wegen Filesharing nachlesen. Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

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Abmahnung Fareds - Ell & Nikki

Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS aus Hamburg mahnt derzeit im Auftrag von Frau Sandra Candie Bjurman aus Malmö, Schweden und Herrn Stefan Örn, Stockholm, Schweden die Verletzung von Urheberrechten durch Up/Download in Tauschbörsen am Musikwerk "Elli & Nikki - Running Scared" ab. Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadensersatz von 450,00 €.

Wir empfehlen, wie in anderen Fällen auch, dringend die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Den geforderten Schadensersatz halten wir für einen Musiktitel für deutlich überhöht.

Da das Musikstück auch auf Samplern enthalten ist (z.B. "The Dome Vol. 58" und "Eurovision Song Contest Düsseldorf 2011") drohen bei einem illegalen Download dieser Sampler über Tauschbörsen (Filesharing) zudem weitere Abmahnungen auch durch andere Rechtsanwälte.

Weitere Infos zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unserer Webseite e-anwalt.de.
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Dienstag, 26. Juli 2011

Gesetzentwurf zur Begrenzung der Abmahnkosten und Haftung

Die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen hat einen neuen Höchststand erreicht - geschätzt 600.000 Abmahnungen wegen illegalem Filesharing wurden 2010 versandt. Die Partei DIE LINKE hat nunmehr einen Gesetzentwurf zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen eingereicht.
Nach Ansicht der LINKEN handelt es sich bei der Abmahnindustrie um einen Goldrausch bei dem auch alte und zweifelhafte Werke angemahnt werden um die Abmahnung als Wertschöpfungsinstrument für nicht mehr zu realisierende Lizenzgewinne einzusetzen. Dies ist sicherlich teilweise richtig. Im Kern geht der Gesetzesvorschlag jedoch an der Realität vorbei und würde Urheber rechtlich deutlich schlechter stellen.

Der Gesetzesentwurf ist darüber hinaus nicht geeignet die aktuellen Probleme wie Abmahnkosten und Schadensersatz nach dem geltenden Urheberrecht zu lösen und wird daher von mehreren Kollegen sehr kritisch gesehen (so RA Stadler, RAe Lappmann, Behn, Rosenbaum; RA Ferner) .

Unverständlich ist uns auch bei dem Entwurf, dass nach Ansicht der LINKEN die Vorschrift des § 97a UrhG, die eine Deckelung der Abmahnkosten (Anwaltskosten) vorsieht, komplett gestrichen werden soll. Gerade durch eine konsequente Anwendung des § 97a UrhG könnte dem lukrativen Geschäft der Massenabmahnung vorgebeugt werden und der Schadensersatz sich für Betroffene in einem vernünftigen Maß halten. Meist werden bei einer gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen lediglich die Anwaltskosten für die erfolgte Abmahnung geltend gemacht - der Schadensersatz für das erfolgte Fielsharing (auch aus Lizenzanalogie) bewegt sich meist in einer annehmbaren Höhe. Eine Deckelung des Streitwertes würde nur erneut zu divergierenden untergerichtlichen Enstcheidungen über die konkrete Höhe führen und ist daher gegenüber der klaren Regelung des § 97a UrhG eindeutig zu kurz gesprungen.

Selbstverständlich kann es auch nicht sein, dass ein Urheberrechtsanspruch im Internet vollständig gestrichen wird. Eine generelle Freigabe von Werken im Internet und somit einer Entrechtung der Urheber kann nicht das Ziel sein mit der Begründung die Abmahnindustrie einzudämmen, welche die gesetzmäßigen Rechte der Urheber durchsetzt.

Dienstag, 19. Juli 2011

Abmahnung APW Rechtsanwälte - Universal Pictures

Die Kanzlei APW Rechtsanwälte & Notar - Stefan Auffenberg, Rüdiger Petzold und Stefan aus Dortmund Witte mahnt derzeit u.a. im Namen der Firma Universal Pictures Germany GmbH wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet über Tauschbörsen ab.

Gefordert wird in der Regel ein Schadensersatz von 350,- € (z.B. Fast and Furious Five) sowie Anwaltskosten in Höhe von 100.- €. Bemerkenswert ist bei dieser Abmahnung, dass die Kollegen als einige der wenigen Kanzleien eine Trennung von Schadensersatz und Anwaltskosten vornehmen und richtigerweise von Anwaltskosten für die Abmahnung nur 100.- € fordern (auch wenn sie die Anwendung des § 97a UrhG nicht als gegeben ansehen).

Wir empfehlen, wie auch in anderen Fällen, dringend die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da bei Nichtbeachtung der Abmahnung ein sehr teures Gerichtsverfahren drohen kann. Weiterhin empfehlen wir Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen.

Wie Sie am besten auf eine Abmahnung reagieren können Sie auch auf unseren Informationsseiten zum Thema Abmahnungen wegen Filesharing nachlesen. Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!
Gerne stehen wir Ihnen anwaltlich zur Verfügung. Unsere Kanzlei bearbeitet derzeit mehrer hundert Fälle in denen Betroffene wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt worden sind.

Dienstag, 5. Juli 2011

Abmahnung Kornmeier - GV World

Die Kanzlei Kornmeier und Partner mahnt derzeit im Namen der Firma GV World GmbH wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten durch Verbreitung des Films "Office Romance. Our time" in Tauschbörsen ab. GV World soll laut Schreiben der Anwaltskanzlei Kornmeier vom Regisseur des Films beauftragt worden sein. Bei dem Film handelt es sich um ein russischsprachiges Werk.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadensersatz von 600,00 €, den wir für überhöht halten.

Siehe hierzu auch unseren Blogeintrag zu GV-World und Lucky-Trouble

Wie Sie am besten auf eine Abmahnung reagieren können Sie auch auf unseren Informationsseiten zum Thema Abmahnungen wegen Filesharing nachlesen. Wir empfehlen, wie auch in anderen Fällen, dringend die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da bei Nichtbeachtung der Abmahnung ein sehr teures Gerichtsverfahren drohen kann. Weiterhin empfehlen wir Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!
Gerne stehen wir Ihnen anwaltlich zur Verfügung. Unsere Kanzlei bearbeitet derzeit mehrer hundert Fälle in denen Betroffene wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt worden sind.

Sonntag, 3. Juli 2011

Euro "Rettung" - Staatsstreich gegen das eigene Volk

Thorsten Kraemer, führte in der Ordentlichen Hauptversammlung der freenet AG im Hamburger Congress Center am 30.06.2011 bei seiner letzten Rede als Aufsichtsratsvorsitzende der freenet AG zur Euro-Krise treffend aus:
"Ich halte die Vorgehensweise unserer Regierung und der leider in dieser Frage nichtexistenten bzw. mit der Forderung nach Eurobonds noch umfassender versagenden parlamentarischen Opposition für die größte wirtschaftliche und politische Katastrophe in der Geschichte der Bundesrepublik. Die Pervertierung der Währungsunion in einen Bailout-Club, in dem Kompetenz und Haftung für öffentliche Ausgabenentscheidungen de facto getrennt wurden, ist ein unerträglicher Zustand, der mit Errichtung eines "permanenten Rettungsschirms" nun auch noch perpetuiert werden soll.

Das Ergebnis ist  nichts anderes als ein finanzieller Staatsstreich gegen das eigene Volk. Hierdurch werden in unverantwortlicher Weise Verantwortungen verwischt und Verpflichtungen eingegangen, die unsere wirtschaftliche Existenz nachhaltig und fundamental bedrohen, nur um das monumentale Scheitern eines währungssozialistischen Experiments heute noch nicht eingestehen zu müssen. Zu diesem Zweck wird von den politischen Akteuren in schier grenzenloser Rücksichtslosigkeit auf Rechnung des Steuerzahlers alles riskiert. Wer so handelt, der rettet weder den Euro noch Europa.."

siehe auch MMNews (Quelle)

Thorsten Krämer teilte weiter mit, dass er als aktiver Fond- Manager und Aufsichtsratmitglied in einer Australischen Firma nicht mehr allzu viel Zeit habe und daher aus dem Aufsichtsrat der freenet AG ausscheiden werden. Neuer Aufsichtsratsvorsitzender der freenet AG ist ab 01.07.2011 Maarten Henderson.

Freitag, 1. Juli 2011

Änderung des Geldwäschegesetzes 2012 - aus für anonyme Bezahlsysteme

Die Bundesregierung plant (update: ist umgesetzt - siehe Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.2011 - Bundesgesetzblatt online) derzeit (vollkommen unbeachtet von den Medien) weitreichende Änderungen des Geldwäschegesetztes - siehe “Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention” (Quelle Bundesrat). Der Bundesrat kann den Entwurf bis zum 8. Juli 2011 kommentieren - große Änderungen sind wohl nicht zu erwarten, so dass die Änderungen Anfang 2012 in Kraft treten können (update: sind in Kraft getreten - veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 28.12.2011)

Geplant ist neben einer drastischen Senkung der Bargeldeinzahlungsgrenze von bisher 15.000.- auf nur mehr 1.000.- Euro auch die Einführung eines "Geldwäschebeauftragten" für alle Betriebe mit mehr als neun Mitarbeitern. Betriebe ab neun Mitarbeiter sollen dazu verpflichtet werden, einen Geldwäschebeauftragten zu ernennen und ihre Mitarbeiter in Sachen Geldwäsche zu schulen. Zudem enthält das Gesetz einen Passus zum “E-Geld”: Beim Tausch von Euro in E-Geld muss künftig der Einzahler überprüft werden. Diese Regelung unterbindet die Möglichkeit, über Prepaidkarten wie Paysafecard anonym Geld einzuzahlen, mit dem etwa kostenpflichtige Anonymisierungsdienste im Internet bezahlt werden können.

Steuerberater, Anwälte und Notare sollen nach dem neuen Gesetz verdächtige Transaktionen ebenso melden wie z.B. Händler, wenn “politisch exponierte Personen” und ihre Angehörigen ein Geschäft tätigen.

Ein weiterer Meilenstein zur Totalüberwachung der Bürger unter dem Deckmantel der Terrorabwehr!! Vielmehr erweckt dieses Gesetz jedoch den Eindruck, dass angesichts der aktuellen finanziellen Probleme hier einem Aufflammen der Wirtschaftskrise und deren Folgen auf einen zu erwartenden Geldtransfer schon vorgebaut werden soll. Der gläserne Bürger wird immer mehr zur Wirklichkeit.
Erstaunlich ist, dass bisher in der Öffentlichkeit über dieses Gesetzt nahezu nicht berichtet worden ist.

Nach Ansicht des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) würde das Gesetz, sofern es so umgesetzt würde, das aus für anonyme Online-Bezahlsysteme wie Paysavecar bedeuten.
Das wäre eine Katastrophe für den Datenschutz im Internet und für dortige Bezahlsysteme: Es wäre praktisch nicht mehr möglich, im Internet – aber auch anderswo elektronisch – anonym einzukaufen. Die Identifizierungspflicht würde dazu führen, dass anonymes Einkaufen und Bezahlen ausgeschlossen wäre, selbst wenn es nur um Centbeträge geht. (update: Genzen von 100.- € pro Monat mit weiteren Bedingungen wurde für E-Geld eingeführt - siehe § 25i des Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22.12.2011)

Siehe auch

Mittwoch, 29. Juni 2011

Gewerbeauskunft-Zentrale und GelbesBranchenbuch

Derzeit tauchen wieder vermehrt Schreiben verschiedener Firmen zur Eintragung von gewerblichen Adressdaten in Auskunfteien (Brachenbucheinträge) auf.

So verschickt die Firma GWE-Wirtschaftinformations GmbH aus Düsseldorf - unter der Bezeichnung "Gewerbeauskunft-Zentrale" teilausgefüllte "Erfassungsbögen" mit der Bitte um Ergänzung und Korrektur der Daten.
Noch schöner wird es durch ähnlichen Schreiben der Firma GBB Ltd - bzw. MPC Holding Ltd - welche unter der Bezeichnung "GelbesBranchenbuch" gezielt Firmen und Gewerbetreibende mit Eintragungsdaten per Telefax angeht.

Nur aus dem Kleingedruckten der beiden Firmen auf ihren Erfassungsbögen ist erkennbar, dass es sich bei den Schreiben um kostenpflichtige Anträge zur Aufnahme in Linkverzeichnisse der jeweiligen Firmen handelt. In der Hektik des Alltagsgeschäfts wird dies oftmals überlesen, da die Schreiben den Eindruck erwecken, es handle sich um bereits bestehende Einträge der Firmen, welche lediglich überprüft werden sollen. Oftmals wird daher das Schreiben unterzeichnet und an die Firmen zurück gefaxt. Die Überraschung kommt dann 2 Wochen später (nachdem angeblich die Widerrufsfrist abgelaufen wäre) in Form einer Rechnung für den angeblich bestellten Branchenbucheintrag.
GWE fordert hierfür 569,06 € und GBB fordert 780,00 €. Dies betrifft jedoch nur die Gebühr für ein Jahr - laut GWE und GBB soll der Vertrag jedoch für 2 Jahre abgeschlossen sein. Sofern Sie den Betrag bezahlen, können Sie sich im nächsten Jahr auf die neue Rechnung freuen. Beide Firmen stehen nicht mit den GelbenSeiten, der Gewerbeamt oder der Gewerbeauskunft in Verbindung und haben mit diesen nichts zu tun!


Es kann nur dringend davor gewarnt werden derartige Schreiben ohne genaue Prüfung zu unterschreiben. Auch sollte nicht unbedarft Zahlungen aus angeblichen Verträgen an die Firmen geleistet werden. Nach einem Urteil des LG Hamburg vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10, zum Versand irreführender Branchenbuch-Formulare kann die Versendung von derartigen Formularen, die einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag nach sich ziehen sollen, den Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllen.[Urteil AG Hamburg vom 05.03.2010, Az. 822 C 420/09]

Sofern Sie auf eine derartige Masche hereingefallen sind, raten wir Ihnen dringend anwaltlichen Rat aufzusuchen und nicht unbesehen die angebliche Forderung zu begleichen. Wir vertreten derzeit mehrer Mandanten gegen die Firmen GWE und GBB.

Interessant bei GBB Ltd bzw. MPC Ltd ist, wie die Firma ihre Hintermänner verschleiert.
So ist der Sitz der Firma MPC Holding Ltd. (Betreiber der Webseite gelbesbranchenbuch.com) auf den Seychellen (schöner Geschäftssitz - Global Gateway 2590, Rue de la Perle, Providence, Mahé, Seychelles),
Auftraggeber und Partnerverlag ist die Firma GBB Ltd. mit Sitz auf den Marshall Inseln (wollte ich auch schon immer mal besuchen - Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Island, Majuro, MH 96960, Marshall Islands),
die Faxnummer leitet auf ein Fax nach Malaysia (auch eine Reise wert),
die Bankverbindung auf der die Forderung bezahlt werden soll geht in die Slowakei,
die Domain gelbesbranchenbuch.com wird durch den US-Registrar Moniker als anonyme Domain geführt. Ein Schelm wer Böses dabei denkt.

Bereits früher ist MPC durch den Partnerverlag Ucalegon Ltd. mit Sitz auf den Seychellen mit derartigen Branchenbucheinträgen aufgefallen.

Montag, 20. Juni 2011

Berichterstattung über Abmahnanwälte - Urteil OLG Köln

Das OLG Köln hatte über Äußerungen eines Anwalts zu entscheiden, der auf seiner Kanzleihomepage über Abmahnanwälte berichtet.

Nach Urteil des OLG Köln vom vom 08.10.2010 - AZ 6 U 88/10 ist die Äußerung eines Rechtsanwalts, wonach in Abmahnfällen wegen Urheberrechtsverletzungen in der Regel "horrende Streitwerte" zugrunde gelegt würden, so dass es sich für die Rechtsanwaltszunft um ein lohnendes Geschäft handele, nach Art. 5 Abs. 1 GG noch als zulässig anzusehen. Die vom äußernden Anwalt nicht belegte Aussage, es sei bei den abmahnenden Kanzleien "übliche Praxis", ein (verbotenes) Erfolgshonorar zu vereinbaren, ist dagegen herabsetzend im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG und nach § 4 Nr. 8 UWG geeignet, die Kanzlei des Mitbewerbers zu schädigen, da diesem dadurch die Beitreibung seiner Forderungen erschwert wird.

Streitwert bei 3.749 fachem Filesharing - Urteil LG Köln

Das Landgericht Köln hat in einem Filesharing-Fall bei dem 3.749 Musiktiteln online gestellt worden sind mit Urteil vom 24.11.2010 (AZ 28 O 202/10) entschieden, dass der Streitwert auf 100.000,00 Euro pro Klägerin zu schätzen ist. Da es sich bei dem Fall um insgesamt 4 Klägerinnen gehandelt hat ist somit von einem Streitwert in Höhe von 400.000,00 Euro auszugehen.
Dies bedeutet, dass der Beklagte für die urheberrechtliche Abmahnung ein Anwaltshonorar als Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.454,60 Euro an die gegnerischen Anwälte zahlen musste.
Es handelte sich bei den Fall noch um einen "Altfall" vor Änderung des Urhebergesetzes, d.h. die Ermittlungen des Anschlussinhabers sind über eine Strafanzeige erfolgt. Eine Unterlassungserklärung wurde vom Anschlussinhaber abgegeben, die Zahlung des Schadensersatzes jedoch verweigert.
Delikat bei dem Fall ist, dass dem Urteil des LG Köln zufolge, der Anschlussinhaber Polizist und Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie ist. Den Urheberrechtsverstoß soll der erwachsene Sohn des Anschlussinhabers begangen haben.

Mehr zum Thema Filesharing und Abmahnung auch auf unseren Seiten unter http://www.e-anwalt.de/urheberrecht_abmahnung.html

Mittwoch, 25. Mai 2011

Abmahnung Kornmeier - Lucky Trouble

Die Kanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main mahnt derzeit im Namen der Firma GV World GmbH, Harthäuser Weg 37, 67433 Neustadt an der Weinstraße unter anderem den Film "Lucky Trouble", "Elki" "Ёлки"oder "Yolki"  ab. Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie ein pauschaler Schadensersatz von 600,00 €.
Ebenso wird von der Kanzlei Kornmeier & Partner der Film "The Dough (Bablo) im Auftrag der Baseprotect GmbH abgemahnt
Bei den Filmen handelt es sich um russischsprachige Film, welche derzeit noch nicht in Deutschland laufen. Ganz offensichtlich versucht man nunmehr auch gezielt russische Filesharer in Deutschland zu verfolgen.

Einige meiner Mandanten sind auf die Filme über die Seiten von www.ruprotect.com aufmerksam geworden.
Die Seite www.ruprotect.com/en/movies/ gibt für verschiedene Filme einen Zeitraum an, in dem diese Filme angeblich urheberrechtlich geschützt sind und nicht verbreitet und heruntergeladen werden dürfen. Es wird der Eindruck erweckt, dass nach diesem angegebenen Zeiten ein Download legal wäre, bzw. das Werk nicht geschützt wäre und daher ein Download über Tauschbörsen zulässig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. JEDER Film(oder Musiktitel oder Software) ist urheberrechtlich geschützt - ein Down/Upload über Tauschbörsen ist nicht erlaubt und kann sehr teure Abmahnungen nach sich ziehen. Die Angaben auf den Seiten von ruprotect bedeuten nicht, dass nach dem angegebenen Schutzzeitraum die Fime legal kopiert oder verbreitet werden dürfen.
Die Firma GV World GmbH hat angeblich entsprechende Rechte an den Filme erworben, was jedoch noch zu klären wäre. Der geforderte Schadensersatz ist daher zweifelhaft und nach unserer Ansicht auch überhöht.

Wie Sie am besten auf eine Abmahnung reagieren können Sie auf unseren Informationsseiten zum Thema Abmahnungen wegen Filesharing nachlesen. Wir empfehlen, wie auch in anderen Fällen, dringend die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da bei Nichtbeachtung der Abmahnung ein sehr teures Gerichtsverfahren drohen kann. Weiterhin empfehlen wir Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Mandanten bei Zuziehung eines Anwalt am Ende mehr bezahlen, als der ursprüngliche Schaden beträgt. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!
Gerne stehen wir Ihnen anwaltlich zur Verfügung. Unsere Kanzlei bearbeitet derzeit mehrer hundert Fälle in denen Betroffene wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt worden sind.

Dienstag, 10. Mai 2011

Abmahnung - Fareds - Girls Beautiful

Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS mbH mahnt derzeit wegen angeblicher Verbreitung des Werkes "Bullmeister - Girls Beatiful" im Auftrag von Daniel Eisenlohr, Berlin ab. Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein paschaler Schadensersatz von 450,00 €. Da das Werk Teil von Musiksamplern (z.B. The Dome 57) ist, drohen bei einem Download bzw. Upload des Samplers auch weitere Abmahnungen von anderen Kanzleien.

Wie Sie am besten auf eine Abmahnung reagieren können Sie auf unseren Informationsseiten zum Thema Abmahnungen wegen Filesharing nachlesen. Wir empfehlen auf jeden Fall die Abgabe einer modifizierten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Gerne stehen wir Ihnen anwaltlich zur Verfügung. Unsere Kanzlei bearbeitet derzeit mehrer hundert Fälle in denen Betroffene wegen Urherrechtsverletzungen abgemahnt worden sind.

Montag, 2. Mai 2011

Abmahnung RA Lutz Schroeder

Rechtsanwalt Lutz Schroeder mahnt derzeit im Auftrag der Firma Raymond Gallery, Birmingham wegen angeblicher Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werk im Internet über Tauschbörsen ab.

Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie ein pauschaler Schadensersatz von 750.- €.

Die Abmahnung erfolgt zeitlich sehr rasch nach einem angeblichen Download innerhalb einer Woche, was zeigt, dass die Verfahren mittlerweile sowohl von den Ermittlungsfirmen, als auch den Gerichten und Anwaltskanzleien in Routinearbeit erledigt werden.

Weiteren Informationen und Hilfestellungen wegen Abmahnungen finden Sie auch auf unseren Webseiten unter www.e-anwalt.de

Mittwoch, 6. April 2011

Abmahnung Nümann Lang - Zooland Music

Die Kanzlei Nümann + Lang aus Karlsruhe ahnt derzeit im Auftrag der Firma Zooland Music GmbH als Tönträgerherstellerin unter anderem das Werk "Like I Love You" des Künstlers R.I.O. ab. Das Werk ist auch auf der Datei German Top 100 Single Charts enthalten, so dass auch mit weiteren Abmahnungen aus dieser Datei gerechnet werden muss.

Nümann + Lang fordert neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärng einen oauschalen Schadensersatz von 450.- €.

Wir empfehlen, wie auch in anderen Fällen, dringend die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da bei Nichtbeachtung der Abmahnung ein sehr teures Gerichtsverfahren drohen kann. Weiterhin empfehlen wir Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Mandanten bei Zuziehung eines Anwalt am Ende mehr bezahlen, als der ursprüngliche Schaden beträgt. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Die Kanzlei v. Hohenhau befast sich seit Jahren mit Internet- und Urheberrecht. Wir vertreten seit Jahren kompetent mehrere hunderte Betroffene von P2P-Filesharing-Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet. Als Fachanwalt für IT-Recht stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Dienstag, 15. März 2011

Abmahnung Filesharing - Kanzlei Negele - 8 Films - Savoy Films

Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller aus Augsburg mahnt derzeit im Namen der Firma 8 Films, Inhaber Joe Aquilina, Wedeler Chaussee 63, 25436 Moorege wegen Verbreitung von Filmen über sog. Tauschbörsen (Peer-ot-Peer Netzwerken) ab.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes von 803.- € ohne diesen näher aufzuschlüsseln.

Weiterhin mahnt die Kanzlei auch im Auftrag der Firma Savoy Film GmbH, München unter anderem das Filmwerk "Das Haus der Verfluchten" wegen Verbreitung im Internet ab.H Hier wird ein pauschaler Schadensersatz von 963,00 € gefordert.

Wir empfehlen, wie auch in anderen Fällen, dringend die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Beauftragen Sie einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit. Wichtig! Klären Sie vor Beauftragung unbedingt die Kosten des eigenen Anwalts. Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Mandanten bei Zuziehung eines Anwalt am Ende mehr bezahlen, als der ursprüngliche Schaden beträgt. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Abmahnung Filesharing - Auffenberg & Witte

Die Kanzlei Auffenberg & Witte aus Dortmund mahnt derzeit wegen Verbreitung verschiedener Werke der Rechteinhaber Universal Pictures Germany GmbH und Happy Times Productions, Gera über sog. Tauschbörsen (P2P Netzwerke) ab.

Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie ein pauschaler Schadensersatz. Der geforderte Schadensersatz, sowie die geltend gemschten Anwaltskosten bewegen sich im Vergleich zu anderen uns vorliegenden Abmahnungen erfreulicherweise noch im unteren Bereich. Dennoch empfehlen wir Ihnen bei Fragen oder Zweifeln der Rechtmäßigkeit der Abmahnung einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu Rate zu ziehen.

Wichtig! Klären Sie vor Beauftragung die Kosten des eigenen Anwalts. Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Mandanten bei Zuziehung eines Anwalt am Ende mehr bezahlen, als der ursprüngliche Schaden beträgt. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Abmahnung Denecke - Clubs Sounds - DigiRights Administration

Die Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner aus Berlin mahnt derzeit im Namen der Firma DigiRights Adminstrations GmbH, Darmstadt wegen verschiedener Werke enthalten auf den CDs Club Sounds (Vol 56) sowie Dream Dance (Vol 58) und German Top 100 Single Charts ab.

Folgende Werke werden u.a. abgemahnt:

  • David May feat. Max Urban – Facebook Love
  • Jay Frog – It´s Alright
  • Jasper Forks – Alone
  • Afro Jack feat. Eva Simons – Take Over Control
  • House Rockerz – Herzrasen
  • Fragma – Oops Sorry
  • Phunk Investigation cs. Boy Ge – Generation of Love 2011
  • Selda – Fever Called Love
  • Guernica vs. Jay C. feat. Marce – Open Your Heart
  • Doodge & Viper – Boom
  • Lucenzo & Don Omar - Danza Kudoro

Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz abhängig von der Anzahl der angemahnten Lieder - uns liegt eine Abmahnung vor in der ein Vergleichsbetrag von 1.740,00 € als Schadensersatz gefordert wird.

Uns liegt zudem eine Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin vor, der ebenfalls wie die Rechtsanwälte Denecke im Auftrag der Firma DigiRights Administration GmbH das Musikwerk "Lucenzo feat Don Omar - Danza Kudoro" abmahnt. Dieses Musikwerk ist im Film "Fast and Furious 5" - Fast Five enthalten. Daniel Sebastian mahnt hier nicht die (möglichweise durch eine andere Kanzlei noch folgende) Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung über Tauschbörsen am Filmwerk selbst ab, sondern lediglich die im Film enthaltene Musik - gefordert wird in diesem Fall ein pauschaler Schadensersatz von 850,- € - zum Vergleich Die Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen und Parter fordern für das gleiche Musikwerk aus dem Sampler German Top 100 Single Charts einen Betrag von 450.- € als pauschalen Schadensersatz.

Wir empfehlen, wie auch in anderen Fällen, dringend die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Weiterhin empfehlen wir Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise ganz erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Mandanten bei Zuziehung eines Anwalt am Ende mehr bezahlen, als der ursprüngliche Schaden beträgt. (uns von Mandanten mitgeteilte Honorarforderungen anderern Kanzleien für die Abwehr von Abmahungen liegen zwischen 140.- € bis weit über 2000.- €). Lassen Sie sich nicht unüberlegt zur Eile drängen - auch wenn die meisten Abmahnungen am Freitag oder Samstag eintreffen und die gesetzten Fristen meist sehr kanpp bemessen sind, so bleibt genügend Zeit um einen kompetenten Rechtsanwalt zu beauftragen. Ein Vergleich der Honorarkosten lohnt sich hier oftmals. Sie sollten jedoch nicht nur auf die Kosten des eigenen Anwalts achten, sondern auch, dass dieser sich gut mit der Materie auskennt und eventuell in Ihrer Nähe ist um gegebenenfalls auch selbst vorbei schauen zu können. Meist kann die Angelegenheit jedoch auch per Telefon, Fax oder e-Mail besprochen werden.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!
Wir helfen seit Jahren deutschlandweit zwischenzeitlich in über 1000 Filesharingfällen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Ob sich Tauschbörsenprogramme auf einem Rechner befinden kann man auch mit einer vom Bundesverband Musikindustrie und der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) entwickelten Software DIGITAL FILE CHECK überprüfen. Das Programm durchsucht den Rechner nach den gängigsten Tauschbörsen-Programmen und kann diese blockieren oder deinstallieren. Das Programm kann auf den Webseiten der IFPI (International Federation of the Phonographic Industry - Weltverband der Phonoindustrie) kostenlos herunter geladen werden.Nach unseren Informationen laden Sie sich mit dem Programm auch keine Spionagesoftware oder einen Trojaner runter. Es ist für Eltern, welche sich mit der Materie nicht so gut auskennen wie ihre Kinder eine gute Hilfe. Die Anleitung zur Installation und Bedienung des Filesharing-Aufspürsoftware ist sehr gut gemacht.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.

Mittwoch, 9. März 2011

Abmahnung Schutt Waetke - Club Sounds

Die Kanzlei Schutt Waetke aus Karlsruhe mahnt derzeit im Namen der Firma Great Stuff GmbH, München, wegen Verbreitung von Werken über Peer-to-Peer Netzwerke ("verharmlosend auch "Internettauschbörse" genannt") aus dem Sampler Club Sounds ab.

Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie ein pauschaler Schadensersatz (in unserem Fall 750,00 €).

Wir empfehlen  wie auch in anderen Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Wir empfehlen Ihnen, sollten Sie eine Abmahnung erhalten, beauftragen Sie einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit. Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Mandanten bei Zuziehung eines Anwalt am Ende mehr bezahlen, als der ursprüngliche Schaden beträgt. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Dienstag, 1. März 2011

Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Nach einem Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 - Az. 6 U 101/09 hat eine Ehefrau 2.380,00 Euro Anwaltskosten nebst Zinsen für die Abmahnung wegen Filesharing und Verletzung von Urheberrechten von 964 Musiktitel, darunter auch viele ältere Titel, von verschiedenen führenden Tonträgerhersteller zu zahlen.

Das OLG Köln hat in seinem Urteil offengelassen, in wie weit ein Inhaber seinen Internetanschlusses überwachen muss, so dass nicht andere Personen Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Beklagte jedenfalls nicht vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen verpflichtet gewesen. Es hat daher nicht ferngelegen, dass z.B. ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Darüber ist auch unklar geblieben, welches ihrer Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen waren. "Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen." so die Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil.

DAs OLG Köln hat den Streitwert deutlich auf 50.000.- € gesenkt. Die Vorinstanz, das LG Köln hatte mit Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/09 noch den Betrag von 5.832,40 EUR auf Basis eines Streitwerts von 400.000,00 EUR zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Annahme der Unterlassungserklärung

Ein Gläubiger muss die Annahme der Unterlassungserklärung im Zweifel nachweisen hat das Landgericht Göttingen mit Urteil vom 15.10.2010 - Az.: 3 O 8/10 entschieden.

Eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung kann nur geltend gemacht werden, wenn die Erklärung zuvor angenommen worden ist.
Ein Gläubiger hat die Annahme einer neu formulierten Unterlassungserklärung darzulegen. Es handelt sich bei der neuen Erklärung um ein neues Vertragsangebot, welches gesondert angenommen werden muss.

Urteil OLG Köln - gleiche IP-Adresse

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11 entschieden, dass die Auskunft über Anschlussinhaber über deren IP-Adressen in Filesharing-Fällen unzulässig ist, sofern Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung der IP-Adressen bestehen. Wenn die dynamische IP-Adresse immer die gleiche ist, spricht dies für eine fehlerhafte Ermittlung

Im vorliegenden Fall sei die korrekte Ermittlung zweifelhaft, da demselben Anschlussinhaber mehrmals dieselbe IP-Adresse zugeordnet wurde, obwohl Zeiträume von mehr als 24 Stunden dazwischen lagen und während eines solchen Zeitraums eine Zwangstrennung des Anschlusses und daher auch eine Neuvergabe der IP-Adresse liege. Die Wahrscheinlichkeit, dass demselben Anschlussinhaber mehrfach die gleiche dynamische IP-Adresse zugeordnet werde, sei unwahrscheinlich. Höher sei die Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Ermittlung.

Laut haftungsrecht.com handelt es sich um die Ermittlungen der Firma iObserve GmbH welche für die Gröger MV GmbH & Co. KG Werke in Tauschbösen überwachen soll. Die Abmahnung soll laut haftungsrecht.com durch die Kanzlei C-S-R Rechtsanwaltskanzlei erfolgt sein.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch weitere Abmahnungen der Kanzlei oder des Rechteinhabers fehlerhaft sein müssen. Die entscheidung des OLG Köln betraf einen Einzefall.

Urteil BGH zur Speicherung von IP-Adressen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.01.2011 - Speicherung dynamischer IP-Adressen - Aktenzeichen III ZR 146/10 zur Speicherung von IP-Adressen bei Internetfaltrates entschieden. Bisher speichert die Telekom diese Daten bis zu 7 Tage zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung sowie zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen oder Fehlern an ihren Telekommunikationsanlagen.
Der BGH bringt in diesem Urteil zum Ausdruck, dass eine Speicherung dynamischen IP-Adressen notwendig sein kann, um unter anderem der Versendung von Spam-Mails und Denial-of-Service-Attacken entgegen zu wirken.

"Die anlasslose, jedoch auf sieben Tage begrenzte Speicherung der jeweils genutzten IP-Adressen wahrt - ihre technische Erforderlichkeit für die Zwecke des § 100 Abs. 1 TKG vorausgesetzt - die Verhältnismäßigkeit. Die bloße Speicherung der IP-Adressen stellt noch keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Nutzer dar (vgl. BVerfGE 121, 1, 20; vgl. ferner BVerfG NJW 2010, 833 Rn. 254). Dies gilt umso mehr, als von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden (BVerfGE 120, 378, 402). Die Identität des jeweiligen Nutzers ist aus der IP-Nummer selbst nicht erkennbar und wird erst durch die Zusammenführung mit weiteren Angaben ermittelbar. Diese findet jedoch - nach dem bisherigen Sach- und Streitstand - für die Zwecke des § 100 Abs. 1 TKG nur bei dem konkreten Verdacht einer Störung oder eines Fehlers an den Telekommunikationsanlagen statt. Überdies ist die Speicherung auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt. (..) Insgesamt ist der mit der streitgegenständlichen Speicherung verbundene Eingriff in die Rechte der Nutzer vergleichsweise gering und überwiegt die legitimen, teilweise ebenfalls grundrechtlich abgesicherten Interessen der Beklagten und ihrer Kunden sowie die öffentlichen Interessen an der Funktionstüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Telekommunikationsinfrastruktur nicht. "