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Montag, 20. Juni 2011

Berichterstattung über Abmahnanwälte - Urteil OLG Köln

Das OLG Köln hatte über Äußerungen eines Anwalts zu entscheiden, der auf seiner Kanzleihomepage über Abmahnanwälte berichtet.

Nach Urteil des OLG Köln vom vom 08.10.2010 - AZ 6 U 88/10 ist die Äußerung eines Rechtsanwalts, wonach in Abmahnfällen wegen Urheberrechtsverletzungen in der Regel "horrende Streitwerte" zugrunde gelegt würden, so dass es sich für die Rechtsanwaltszunft um ein lohnendes Geschäft handele, nach Art. 5 Abs. 1 GG noch als zulässig anzusehen. Die vom äußernden Anwalt nicht belegte Aussage, es sei bei den abmahnenden Kanzleien "übliche Praxis", ein (verbotenes) Erfolgshonorar zu vereinbaren, ist dagegen herabsetzend im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG und nach § 4 Nr. 8 UWG geeignet, die Kanzlei des Mitbewerbers zu schädigen, da diesem dadurch die Beitreibung seiner Forderungen erschwert wird.

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