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Montag, 12. Dezember 2011

Abmahnung Munderloh - RFG Productions wegen Urheberrechtsverletzung

Rechtsanwalt Rainer Munderloh - aus Oldenburg mahnt derzeit im Auftrag der Firma RGF Productions Limited, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Roland Grasl, 61 Saint Assam´s Park, Raheny, Dublin 5, Irland unter anderem wegen angeblicher Verbreitung der Pornofilme
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und Verletzung des Urheberrechts über Tauschbörsen (Filesharing - Peer-to-Peer Netzwerke, Torrent) ab. In den uns vorliegenden Fällen wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 780,00 € gefordert. Praktischerweise kann der Abgemahnte auf der Unterlassungserklärung wählen, ob er den Betrag in einer Summe zahlen will, oder in 12 Raten zu je 75,00 € - somit 900,00 € ! Eine eingescantes Formular eine Überweisung liegt der Abmahnung auch gleich bei.

Derzeit (Juni 2013) bearbeiten wir für unsere Mandanten mehrere Abmahnungen von Rechtsanwalt Munderloh, bei denen der angebliche Download schon mehr als ein Jahr zurück liegen soll. Es verwundert, dass die Abmahnung erst nach über einem Jahr erfolgt ist, da die Ermittlungen des Anschlussinhabers zwischenzeitlich sehr schnell erfolgen und daher RA Munderloh bereits seit längerem bekannt sein müsste, wer Inhaber der abgefragten IP-Adresse ist. Bei lang zurück liegenden angeblichen Rechtsverletzungen fällt es den Betroffenen selbstverständlich deutlich schwerer nachzuvollziehen, was an dem Tag der angeblichen Urheberrechtsverletzung passiert ist, ob sie eventuell nicht zu Hause waren, bzw. ob Dritte im Haushalt waren. Dies erschwert die von den Gerichten in Filesharingfällen derzeit geforderte sekundäre Beweislast, d.h die Beweispflicht, dass der Abgemahnte keine Rechtsverletzung begangen hat und einen alternativen Geschehensablauf erklären kann, doch deutlich.

Rechtsanwalt Munderloh mahnt auch im Auftrag der Firma TELSEV SARL, 2 rue de Berlin, 77144 Montevrain, Frankreich vertreten durch den Geschäftsführer Cedric Movillez wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten am Filmwerk "Les Castings de Candice Vol. 2" durch Verbreitung in Internet-Tauschbörsen ab

Wie auch in anderen Fällen empfehlen wir die Abmahnung erst zu nehmen und zu reagieren. Wir raten dringend zur Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann (wie auch der Kollege Munderloh richtigerweise in seinem Schreiben erwähnt, sofern man von einem Streitwert von 15.000.- € ausgeht, was jedoch leider einige Gerichte nach wie vor als realistisch erachten). Von einem schnellen Unterschreiben der dem Abmahnschreiben beiliegenden Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und damit auf jeden Fall die geforderten Abmahnkosten, welche wir für überhöht halten, bezahlt werden müssen.
Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben des RA Munderloh nach unserer Ansicht nach nicht um einen Betrug handelt. (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - wir halten diesen für deutlich überhöht - ein Betrugsversuch liegt nach unserer Ansicht jedoch nicht vor).

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit in weit über 1200 Abmahnfällen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns unter: 0941-567 12 005 oder info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung in derartigen Fällen belaufen sich in der Regel zwischen 160,- € und 220,- € inkl. USt.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und Urheberrechtsverletzung finden Sie auch auf unseren Webseiten. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Noch ein Hinweis: Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Beantragen Sie hierzu möglichst vorab bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen sog. “Beratungshilfeschein” unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise.

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