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Dienstag, 3. Januar 2012

Abmahnung Fareds - Gottschewski

Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS mbH aus Hamburg mahnt derzeit im Auftrag von Herrn Albert Gottschewski wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten durch illegalen Up/Download des Musikwerks "Haudegen - Zu Hause" aus dem German Top 100 Single Chart Container ab. Herr Gottschewski (genaue Adresse wurde auch in der Unterlassungserklärung nicht angegeben - lediglich Wohnort Berlin) soll Miturheber bei der Komposition des Musiktitels sein. Nachweise liegen der Abmahnung nicht bei. Darüber hinaus dürften die Leistungsverwertungsrechte vermutlich auch insgesamt abgetreten worden sein. Weiterhin wäre interessant zu erfahren, wie der (Miturheber) als Abmahnender den Schadensersatz nach § 8 II UrhG an die weiteren Miturheber weiterreicht. Nach § 8 II Satz 3 UrhG ist zwar er jeder Miturheber berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen - er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen. Weiter heißt es im § 8 UrhG: "Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist." - es bleibt abzuwarten, ob die anderen (Mit-)Urheber ebenfalls abmahnen - die Gefahr besteht zumindest, wenn die dem Abmahnschreiben beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Zudem bestehet die Gefahr, dass weitere Abmahnungen - auch von anderen Kanzleien - erfolgen, da es sich bei dem abgemahnten Musikstück um einen Teil eines Chartcointainters (mit 100 Titel) handelt und daher jeder Urheber, bzw. Rechteinhaber sein eigenes Werk aus dieser Datei abmahnen kann. Sie müssen jedoch nicht befürchten, dass Sie 100 verschiedene Abmahnungen erhalten und die Forderungen Sie finanziell vollständig runieren. Bisher wurde keiner unserer Mandanten um Haus und Hof gebracht.

Gefordert wird in der Abmahnung des Kollegen Holscher von FAREDS neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadensersatz von 450.- €, den wir für deutlich überhöht halten. Eine Berechnung des Schadensersatzes könnte unserer Ansicht nach z.B. nach GEMA-Tarif VR-OD 5, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand hat und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu 5 Minuten mit einer Mindestvergütung von 0,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgeht, erfolgen. Auch die oftmals von Abmahnkanzleien geäußerte Argumentation, dass durch Tauschbörsen tausendfach der Titel verbreitet werden könnte rechtfertigt nach unserer Ansicht nach keinen höheren Schadensersatz, da auch gegen diese anderen Tauschbörsennutzer weitere Schadenersatzansprüche bestehen. Zudem wird bei den meisten Abmahnungen nicht angegeben, wie lange das urheberrechtlich geschützte Werk über die Tauschbörsen verbreitet worden sein soll. Bei einem einzelnen MP3 muss man daher von einer Höchstdauer von maximal 10 Minuten ausgehen. In dieser Zeit könnte somit auch allenfalls eine Verbreitung an 10 weitere Nutzer erfolgt sein (vermutlich deutlich weniger, da der Upload meist geringer als der download ist). Damit wäre allenfalls ein Schadensersatz von 1,27 € fällig. Selbst wenn dieser verzehnfacht wird, ist man noch deutlich von den von Abmahnanwälten geforderten pauschalen Schadensersatzforderungen entfernt.

Wie auch in anderen Fällen empfehlen wir dringend die Abmahnung erst zu nehmen und zu reagieren. Wir raten zur Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann. Von einem schnellen Unterschreiben der dem Abmahnschreiben beiliegenden Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und damit auf jeden Fall die geforderten Abmahnkosten, welche wir für deutlich überhöht halten, bezahlt werden müssen.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit mittlerweile in über 1000 Filesharingfällen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Filesharing belaufen sich in der Regel zwischen 140,- € und 210,- € inkl. USt. Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen für derartige Fälle auch Beratungshilfe. Beantragen Sie hierzu möglichst vorab bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen sog. “Beratungshilfeschein” unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

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