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Dienstag, 23. Dezember 2014

Klage wegen Urheberrechtsverletzung - Filesharing

Kurz vor Jahreswechsel kommt leider oftmals unangenehme Post vom Gericht in Fällen, die man schon längst vergessen hatte. So erreichen uns gerade zum Jahresende viele Anfragen von Abgemahnten zu Mahnbescheiden (z.B. vom Amtsgericht Coburg) wegen Urheberrrechtsverletzungen bei Tauschbörsen. Die Abmahnungen liegen oft Jahre zurück. Warum bis zum Ende der Verjährungsfrist gewartet wird um die Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen, nachdem über Jahre keine, oder nur geringe Aktivitäten der abmahnenden Kanzleien erfolgt sind bleibt ein Rätsel.

Ein Mahnbescheid vor Jahreswechsel hemmt die Verjährung, d.h. die Forderung ist bei einem Mahnbescheid, welcher bis zum 31. Dezember bei Gericht eingeht noch nicht verjährt.
Nach unserer Ansicht (und wohl auch der der meisten Gerichte) verjähren Schadenersatzansprüche und Anwaltskosten aus Filesharingabmahnungen zum Ende des 3. Jahren nach Kenntnis des Anschlussinhabers, d.h. Ende des Jahres + 3 Jahre.

Wird dem Mahnbescheid nicht widersprochen, so kann der Antragssteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen und die (nach unserer Ansicht oftmals überhöhte) Forderung über einen Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.

Derzeit liegen uns auch mehrer Klagen (z.B. vor dem Amtsgericht Nürnberg) aus Mahnverfahren vom letzten Jahr vor. So klagt z.B. die Firma Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH aus Ettingen über die Rechtsanwaltskanzlei CSR - Christoph Schmietenknop, Ettlingen (gleiche Adresse) Ansprüche aus angeblichen Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing aus den Jahren 2010 ein.

Bei den Klagen muss genau geprüft werden, ob die Forderungen nicht eventuell schon verjährt sind. Außerden werden in den uns vorliegenden Fällen meist noch sehr hohe Anwaltkosten und Schadenersatzansprüche (vor allem bei Pornofilmen) gefordert, die nach neuerer Rechtsprechung und Änderung des Urhebergesetzes nicht mehr von den Gerichten angenommen werden.

Wir raten daher zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Fragen der Verjährung.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2.000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Die Kosten bei gerichtlichen Verfahren sind im Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis (RVG) geregelt und daher in der Regel bei allen Anwälten gleich hoch. Daher macht es Sinn sich an einen Anwalt zu wenden, der sich ausdrücklich mit dieser Spezialmaterie beschäftigt.

Freitag, 12. Dezember 2014

Abmahnung wegen Verwendung fremder Bilder auf eBay

Immer wieder liegen uns Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bei eBay vor. So mahnt z.B. schon seit längerem Frau Kristin Liepelt aus Markt Schwaben als eBay Händlerin andere eBay Nutzer, welche unberechtigterweise ihre Produktbilder bei eigenen eBay Auktionen verwenden über die Rechtsanwälte Schlömer und Sperl aus Hamburg kostenpflichtig ab

Auch die Rechtsanwaltskanzlei Hamecher Thalmann Robertz aus Grevenbroich mahnt eBay Nutzer ab, welche fremde Fotos bei eigenen Auktionen verwenden.

Gefordert wird in allen Fällen eine Unterlassungserklärung, Übernahme von Anwaltskosten und - je nach Abmahnung und Kanzlei - ein Schadenersatz pro Bild von bis zu 300.- €.

Nochmals sei klargestellt, dass es sich bei diesen Abmahnungen nicht um einen Betrug handelt - jeder der fremde Bilder verwendet, ohne hierzu berechtigt zu sein, verstößt gegen die Rechte des Urhebers und kann sich schadenersatzpflichtig machen.
Jedes Bild (und sei es noch so banal) ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht einfach von jedermann verwendet werden.
Zur Vermeidung weiterer Verstöße kann der Urheber eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern, d.h. der Abgemahnte verpflichtet sich zu einem Schadenersatz, sollte er erneut diesen Verstoß begehen.

Gerade bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung können jedoch viele Fehler gemacht werden, welche (oft auch erst nach Jahren) sehr teuer werden können.So sind uns mehrere Fälle bekannt, in denen Abgemahnte (aus Versehen, oder schlichtweg weil sie die Folgen nicht bedacht haben) einen erneuten Verstoß begangen haben, obwohl sie eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten. Problematisch hierbei war, dass diese Unterlassungserklärung mir einer festen Vertragsstrage (z.B. für jeden Verstop 5.000.- €) versehen war und diese nunmehr - teilweise mehrfach - geltend gemacht wird, so dass schnell eine Vertragsstrafe von 20.000.- € entstehen kann.

Ob und in welcher Höhe ein Schadenersatz bei einer erstmaligen Urheberrechtsverletzung fällig ist, ist hingegen eine Wertung des Einzelfalls. Bei Verwendung von fremden Bildern im Rahmen einer privaten eBay Auktion sind jedoch Schadenersatzforderungen von mehreren hundert Euro deutlich überzogen.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir die Abmahnschreiben dingend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Erstellung der geforderten Unterlassungserklärung.
Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann!

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Donnerstag, 4. Dezember 2014

Abmahnungen gegen Apotheken wegen Impressum - RA Christoph Becker

Die Welle der Abmahnungen wegen fehender / fehlerhafter Pflichtangaben auf Webseiten geht weiter. Nach IT-Dienstleistungsfirmen, die massenhaft abgemahnt worden sind werden aktuell Apotheken wegen angeblich falschen Impressumsangaben zu hunderten abgemahnt.

Aktuell mahnt Rechtsanwalt Christoph Becker aus Leipzig im Namen der Brücken-Apotheke, Inhaber Hartmut Wagner, Schwäbisch Hall wegen angeblicher Wettbewerbsverletzungen (UWG) ab. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, ihr Impressum auf den Webseiten ihrer Apotheke entspricht nicht den gestzlichen Anforderungen an eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG. So sollen, z.B. die Angaben zur Berufsordnung, Angabe der Kammer, etc fehlen.
Weiterhin sollen Angaben zur Berufshaftpflicht nach DL-InfoV fehlen - ob Abgaben zur Berufshaftpflicht überhaupt von Apotheken als Pflichtangaben auf einer Webseite gefordert sind darf bezweifelt werden - hier greift nach meiner Ansicht Art. 2 II lit. f EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG).

Seitens der abmahnenden Apotheke wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert sowie Übernahme der Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 7.001.- bis 8.000.- somit 612,80 €, welche wir (auch wenn die Abmahnung berechtigt wäre) für zu hoch angesetzt halten.

In den uns vorliegenden Fällen scheint schon ein Wettbewerbsverhältnis sehr fraglich - vor allem, wenn kein regionaler enger Bezug besteht und kein Online-Shop betrieben wird.


Richtig ist, dass nach § 5 TMG eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) leicht erkennbar (z.B. Link bezeichnet mit Impressum) unmittelbar ereichbar (maximal 2 Klicks) und ständig verfügbar (von allen Webseiten erreichbar und jederzeit) auf den Webseiten (und sozialen Medien) abgebracht werden muss.

Apotheken haben, wie andere Berufsgruppen über das normalerweise übliche Impressum auch weitere Pflichtangaben zu machen, so z.B. Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich,  Angaben zu Ihrer Berufsbezeichnung und dem Land, in dem sie verliehen wurde, die Anschrift der Apothekerkammer, Aufsichtkammer und die berufsrechtlichen Regelungen sowie eines Links darauf. Weiterhin müssen die Umsatzsteueridentifikationsnummer (sofern vorhanden - nicht die Steuernummer) angegeben werden.


Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht empfehlen wir  Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Richtig, Recht, Leipzig - Rechtsanwalt Christoph Becker  dringend ernst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren.  Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit, insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Erstellung der geforderten Unterlassungserklärung.
Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen.

Update: 08.11.2014: Offensichtlich sind zeitnah mehrere hundert bis tausend Abmahnungen ausgesprochen worden - der Verdacht eines Rechtsmißbrauchs erhärtet sich daher.
Wie in einer Meldung des Wort & Bild Verlags berichtet wird, sind alle in den von Hartmut Wagner e.K., Inhaber Brücken-Apotheke, ausgesprochenen Abmahnungen enthaltenen Fristen von seinem Rechtsanwalt Becker, Leipzig ausgesetzt worden. Weitere Gespräche zur Lösung der Situation laufen unter Einbindung der Verbände und anderer großer Beteiligter - wie dem Wort & Bild Verlag - an.
Wir empfehlen dennoch umgehend ein nach § 5 TMG ordnungsgemäßes Impressum auf allen Webseiten vorzuhalten, da ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht auch eine Ordnungswidrigleit darstellen kann, welche mit Bußgeld bis 50.000.- € geahndet werden kann (auch wenn uns kein derartiges Bußgeld bekannt ist - aber so lautet der Gesetzestext). Unabhängig davon drohen auch weitere Abmahnungen.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Abmahnungen aller Art schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unserer Webseite e-anwalt.de.