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Donnerstag, 11. Juni 2015

BGH zur Schadenersatzpflicht wegen Urheberrechtsverletzung bei Internettauschbörsen - 200.- € pro Musikstück angemessen

Der 1. Senat des Bundesgerichtshof hat am 11.06.2015 mit 3 Urteilen (Aktenzeichen I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14) Urteile des OLG Köln bestätigt, in denen Anschlussinhaber von Internetanschlüssen zu Schadenersatz und Zahlung der Anwaltskosten ein Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing verurteilt worden sind.

In einem Fall hat ein seinerzeit 14-jähriges Kind sowohl bei einer polizeilichen Vernhmung als auch im Zivilverfahren zugestanden, dass sie die streitgegenständlichen Musikstücke über Internettauschbörsen getauscht hatte.

Der BGH hat in den jetzt ergangenen Urteil I ZR 7/14 vom 11.06.2015 nochmals wie bereits mit Urteil BGH vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus klargestellt, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, indem sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).

Der BGH hat jedoch im vorliegenden Fall weiter ausgeführt, dass der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder lediglich allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben, für eine ordnungsgemäße Belehrung nicht ausreicht. Der Vater als Anschlussinhaber haftet daher für den durch die Verletzungshandlung seiner damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der BGH in seinem Urteil klargestellt.

Was uns (und vermutlich auch viele anderen Kollegen) sehr verwundert hat, ist, dass der BGH einen Schadenersatz in Höhe von 200.- € pro Musiktitel für angemessen erachtet hat. Dies ergibt bei eine Filesharing einer Musik-CD auf der 15 Titel enthalten sind und welche im Handel ca. 15.- € kostet einen Schadenersatz in Höhe von 3.000.- €! Hierzu kommen noch die Kosten der Abmahnung welche sich ebenfalls schnell auf mehrer tausend Euro belaufen können. Der BGH hat in laut seiner Pressemitteilung in den Urteilen ausgeführt: "Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet. "

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2.000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Mittwoch, 10. Juni 2015

Strafprozess gegen Geschäftsführer der Revolutive Systems und deren Anwalt wegen gewerbsmäßigem Bandenbetrugs aus Abmahnungen bei Facebookseiten

Update: Das Landgericht Amberg hat die 3 Angeklagten (2 ehemaligen Geschäftsführern der Firma Revolutive Systems GmbH und deren Rechtsanwalt) vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs freigesprochen. Ein Betrug konnte nicht nachgewiesen werden. Insbesondere wurde durch Zeugen nachgewiesen, dass die Firma Revolutive Systems GmbH für den abmahnenden Rechtsanwalt tatsächlich Leistungen erbracht hat.
Rechtsanwalt K. welcher für die inzwischen insolvente Firma Revolutive Systems GmbH 2012 mehrere hundert Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen wegen fehlendem Impressum auf Facebook ausgesprochen hatte, hatte 22.000.- € an die abmahnende Firma überwiesen, was die Staatsanwaltschaft als Indiz für einen Betrug angesehen hat, dies jedoch im Gerichtsverfahren nicht nachweisen konnte. (siehe auch MZ Artikel vom 17.06.2015). Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die massenhaften Abmahnungen nur dem Zweck dienten gemeinsam Geld mit den Abmahnungen zu verdienen.

___________________ ursprünglicher Beitrag _________________

Wie die Mittelbayerische Zeitung heute berichtet, läuft derzeit ein Strafprozess vor dem Landgericht Amberg gegen die ehemaligen Geschäftsführer der Firma Revolutive Systems GmbH (ehemals Binary Services GmbH) aus Regenstauf sowie deren Rechtsanwalt aus Maxhütte-Haidhof wegen gewerbsmäßigem Bandenbetrugs. Das Landgericht Amberg hat dem Prozess auf 10 Verhandlungstage bis Ende Juli angesetzt. Den drei Angeklagten wird vorgeworfen, knapp 32000.- Euro von 132 Abgemahnten, welche die Anwaltskosten für die erhaltene Abmahnung bezahlt hattem zu je einem Drittel aufgeteilt zu haben.

Die Abmahnungen der Firma Revolutive Systems hatten 2012/2013 deutschlandweit Aufsehen erregt. Die Firma hatte eine Suchmaschine programmiert, welche Verstöße gegen die Impressumspflicht auf gewerblichen Facebookseiten aufgespürt hat. Über ihren Rechtsanwalt wurden dann im August 2012 innerhalb von wenigen Tagen mehrere hundert Abmahnungen an vermeintliche Konkurrenten verschickt mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 265,70 (aus einen Gegenstandswert von 3.000.- €). Angeblich bestünde eine Wettbewerbsverletzung, da die Abgemahnten keine nach § 5 TMG notwendige Anbieterkennzeichnung auf ihren Facebookseiten angebracht hatten. Die Firma Revolutive Systems GmbH beschrieb sich selbst als Systemhaus für Software-Entwicklung - die beiden Geschäftsführer hatte zuvor bereits für den Abmahnanwalt Urmann (U+C) aus Regensburg (der seine Zulassung zwischenzeitlich zurück gegeben hat) die Ermittlungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing von Pornofilmen durchgeführt und Einkünfte im sechsstelligen Bereich erzielt.
Die Abmahnungen wegen fehlerhaftem Impressum auf Facebookseiten hat Revolutive Systems angeblich deshalb ausgesprochen, da sie einen lukrativen Auftrag an eine Limited verloren hätten, die via Facebook den Eindruck einer GmbH erweckt habe. Daraufhin sei ihnen der Kragen geplatzt und sie wollten diese Wettbewerbsverzerrung beenden und Konkurrenten einen Dämpfer verpassen.

Laut MZ haben 105 Abgemahnte die geltend gemachten Anwaltskosten überwiesen, der größte Teil der Abgemahnten hat sich jedoch im Internet organisiert und keine Zahlungen geleistet.
Das Landgericht Regensburg hat in zwei Verfahren, in denen ich als Unterbevollmächtigter die abgemahnte Firmen vertreten habe, erstinstanzlich entschieden (Az. 1 HK O 1884/12), dass bei den Abmahnungen kein Rechtsmissbrauch gegeben sei. Die Geschäftsführer der Firma Revolutive Systems GmbH hatten im Verfahren eine Bestätigung vorgelegt, in der sie sich persönlich zur Übernahme eventueller Anwaltskosten ihres mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalts verpflichten.

Beide Verfahren sind dann in die Berufungsinstanz gegangen, in denen ich erneut die Beklagten als Unterbevollmächtigter vor dem OLG Nürnberg vertreten habe. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat der systematischen Massenabmahnung durch die, im Vergleich zur Abmahntätigkeit finanziell schwache Firma Revolutive Systems GmbH, mit Urteilen vom 03.12.2013 - AZ 3 U 348/13 und 3 U 410/13 einen Riegel vorgeschoben und die Urteile des Landgerichts Regensburg aufgehoben. Das OLG Nürnberg hat, anders als das Landgericht Regensburg eine Rechtsmißbräuchlichkeit der Massenabmahnungen angenommen und die Klagen als unzulässig abgewiesen (siehe hierzu auch unser Artikel Abmahnung Facebook wegen Impressum - UWG - Urteil OLG Nürnberg 03.12.13 - AZ 3 U 348/13, 3 U 410/13.

Die Firma Revolutive Systems GmbH ist zwischenzeitlich insolvent.

Laut MZ sind aus der Abmahntätigkeit Rechtsanwaltsgebühren für die ausgesprochenen Abmahnungen in Höhe von knapp 32.000.- € an den Rechtsanwalt der Firma Revolutive Systems GmbH geflossen. Die Angeklagten haben laut MZ nicht bestritten, dass ca. 22.000.- € vom Anwalt der Abmahnfirma an diese bezahlt worden sind. 

Diese Zahlungen könnten jedoch, so auch der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, darauf hindeuten, dass es - entgegen den in den Gerichtsverfahren vor dem LG Regensburg und OLG Nürnberg vorgebrachten Vortrag des Rechtsanwalts K., dass selbstverständlich sämtlich Anwaltskosten durch die Firma bezahlt werden sollen und sogar eine schriftlich fixierte persönliche Haftung der Geschäftsführer der Abmahnfirma vorgelegt wurde - eine (wie von vielen Kollegen vermutete) Vereinbarung einer Gebührenteilung der eingehenden Gelder gab. Dies wird von den Angeklagten bestritten - das Geld sei für IT-Dienstleistungen bezahlt worden.

2012 wurde eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Regensburg eingereicht, welche diese an die Staatsanwaltschaft Amberg weiter gegeben hat. Kurz vor Weihnachten wurden dann sowohl die Geschäftsräume der Revolutive Systems durchsucht als auch die Kanzlei des Abmahnanwalt - die Telefone werden überwacht.

Gegen den Rechtsanwalt und die Geschäftsführer der Revolutive Systems GmbH gibt es einen Shitstorm im Netz - das Haus des Rechtsanwalts, in dem seine Kanzlei untergebracht ist wird mit einem Pentagram und der Aufschrift „Evil“ verschmiert. 
Richtig ist, dass ein fehlendes Impressum ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach § 5 TMG auf gewerblichen Facebookseiten einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann, der auch von einem Konkurrenzen abgemahnt werden kann. Sofern jedoch eine Vereinbarung besteht, dass der abmahnende Rechtsanwalt keine Gebühren von seinem Auftraggeber für die Abmahnung erhalten soll, sondern diese lediglich bei den Gegnern beitreiben soll und diese "Einnahmen" dann geteilt werden sollen, ist strafrechtliche mehr als bedenklich. Ob im konkreten Fall dies der Fall war und dies dann auch nachzuweisen ist, wird sich im Strafverfahren vor dem LG Amberg zeigen. Für den Fall, dass es zu einer Verurteilung kommt, drohen den Angeklagten hohe Haftstrafen sowie den Rechtsanwalt der Entzug seiner Zulassung. Probleme scheint es im Strafprozess jedoch bei der Auswertung / Beweiskraft der sichergestellten Hardware und dessen Inhalte zu geben, da hier, laut Bericht der MZ, nicht forensisch sicher gearbeitet worden sein soll.

Laut Mittelbayerischer Zeitung fanden die Ermittler bei der Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen der Firma Revolutive Systems GmbH unter anderem ungeöffnete, nicht zustellbare Rückläufer der von ihrem Abmahnanwalt versandten Abmahnschreiben, eine professionelle Kouvertiermaschine für Briefversand sowie verschiedenen Schriftverkehr zur Massenabmahnung.

siehe auch weitere Artikel: 





Dienstag, 9. Juni 2015

Abmahnung Denecke Priess & Partner - ProPix GmbH wegen Urheberrecht

Die Kanzlei Denecke Priess und Partner aus Berlin mahnen seit einiger Zeit im Auftrag der Firma ProPix GmbH aus Stuttgart wegen unerlaubter Nutzung von Bildern im Internet (vor allem auf Shopseiten) ab.

Richtig ist, dass Bilder aus anderen Internetseiten oder aus der Bilderuche bei Google nicht ohne Einwilligung des Nutzungsrechteinhabers auf eigenen Seiten verwendet werden dürfen. Leider ist dies nach wie vor vielen Seitenbetreibern nicht so bewusst. Jede Verwendung eines Lichtbildes oder Lichtbildwerkes kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen und eine teure kostenpflichtige Abmahnung nach sich ziehen. Verwenden Sie daher immer nur eigene Bilder oder Bilder an denen Sie Nutzungsrechte erworben haben z.B. durch Kauf bei einer Agentur - wichtig hier genau die Lizenzbedingungen lesen und genau einhalten, da andernfalls ebenfalls eine Abmahnung z.B. wegen Nichtnennung des Urhebers erfolgen kann.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben sollten Sie diese unbedingt erst zu nehmen und entsprechend (jedoch nicht überhastet) zu reagieren.

Wir raten dazu ab, eine oftmals beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben, da diese u.U. zu weit gehend sein kann und dort manchmal auch Positionen aufgeführt sind, die nicht in eine Unterlassungserklärung gehören. Nicht reagieren ist die schlechteste Antwort auf eine Abmahnung, da sie die Gefahr birgt, dass ein sehr teures Gerichtsverfahren folgt. Eine Abmahnung soll gerade den Zweck haben, dieses zu vermeiden und den Rechtsverletzer Gelegenheit geben die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln. Meist lässt sich auch ein Schadenersatz und Anwaltskosten der Abmahnung mit der Gegenseite vergleichen.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

siehe auch unser Artikel Abmahnung wegen Verwendung fremder Bilder auf eBay

Dienstag, 2. Juni 2015

Abmahnung Rainer Munderloh - Huber Medien GmbH wegen Verwendung von Kartenmaterial im Internet

Rechtsanwalt Rainer Munderloh aus Oldenburg mahnt derzeit im Auftrag der Firma Huber Medien GmbH aus München wegen Urheberrechtsverletzung durch unbefugte Verwendung von Landkarten bzw. Straßenkarten im Internet Webseitenbetreiber ab.

Rechtsanwalt Munderloh ist uns aus Abmahnungen wegen Filesharing bereits bekannt. Richtig ist, dass eine unberechtigte Verwendung von Landkarten oder Straßenkarten eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.
So stellen nach § 2 I Nr. 7 UrhG Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen urheberrechtlich geschützte Werke dar. Von einem Kopieren derartiger Werke und Einstellen in eine eigene Internetseite ohne Einwilligung des Berechtigten d.h. ohne Lizenz diese Werke benutzen zu dürfen, kann nur dringend abgeraten werden.
Schon seit vielen Jahren werden immer wieder Internetseitenbetreiber abgemahnt, die unberechtigt Landkarten (oder auch fremde Fotos) auf ihren Webseiten veröffentlichen. Auch wenn derartige Karten oftmals in Internet frei zugänglich sind, darf man diese nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwenden.

In der mir vorliegenden Abmahnung des Rechtsanwalts Rainer Munderloh wird zum Einen die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, zum Anderen werden Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sowie Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung der Landkarten gefordert.
Alternativ wird der Abschluss eines Lizenzvertrages angeboten und der dann fällige Gesamtbetrag geringfügig reduziert, sowie auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung verzichtet.

Wichtig ist, die Abmahnung unbedingt erst zu nehmen und entsprechend (jedoch nicht überhastet) zu reagieren. So halten wir in dem uns vorliegenden Fall die geltend gemachten Anwaltskosten der Abmahnung für deutlich überhöht.
Auch raten wir dazu ab, die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben, da diese zu weit gehend ist und auch Positionen aufgeführt sind, die nicht in eine Unterlassungserklärung gehören.
Wir raten jedoch dringend zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese auch gerichtlich eingeklagt werden kann, was  weitere deutlich höheren Kosten nach sich ziehen kann.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen. 

siehe auch weiterer Artikel: Abmahnung wegen Verwendung fremder Bilder auf e-Bay