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Donnerstag, 11. Juni 2015

BGH zur Schadenersatzpflicht wegen Urheberrechtsverletzung bei Internettauschbörsen - 200.- € pro Musikstück angemessen

Der 1. Senat des Bundesgerichtshof hat am 11.06.2015 mit 3 Urteilen (Aktenzeichen I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14) Urteile des OLG Köln bestätigt, in denen Anschlussinhaber von Internetanschlüssen zu Schadenersatz und Zahlung der Anwaltskosten ein Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing verurteilt worden sind.

In einem Fall hat ein seinerzeit 14-jähriges Kind sowohl bei einer polizeilichen Vernhmung als auch im Zivilverfahren zugestanden, dass sie die streitgegenständlichen Musikstücke über Internettauschbörsen getauscht hatte.

Der BGH hat in den jetzt ergangenen Urteil I ZR 7/14 vom 11.06.2015 nochmals wie bereits mit Urteil BGH vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus klargestellt, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, indem sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).

Der BGH hat jedoch im vorliegenden Fall weiter ausgeführt, dass der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder lediglich allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben, für eine ordnungsgemäße Belehrung nicht ausreicht. Der Vater als Anschlussinhaber haftet daher für den durch die Verletzungshandlung seiner damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der BGH in seinem Urteil klargestellt.

Was uns (und vermutlich auch viele anderen Kollegen) sehr verwundert hat, ist, dass der BGH einen Schadenersatz in Höhe von 200.- € pro Musiktitel für angemessen erachtet hat. Dies ergibt bei eine Filesharing einer Musik-CD auf der 15 Titel enthalten sind und welche im Handel ca. 15.- € kostet einen Schadenersatz in Höhe von 3.000.- €! Hierzu kommen noch die Kosten der Abmahnung welche sich ebenfalls schnell auf mehrer tausend Euro belaufen können. Der BGH hat in laut seiner Pressemitteilung in den Urteilen ausgeführt: "Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet. "

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Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

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